In der Schweiz gehört der 13. Monatslohn zu den verbreiteten Lohnpraktiken, namentlich in den vielen Branchen, in denen er den Jahreslohn einer Person anders verteilt als auf die üblichen zwölf Monatszahlungen. Seine Funktionsweise wirft bei Arbeitgebern dennoch regelmässig Fragen auf: Ist die Zahlung obligatorisch? Wie berechnet man den Betrag? Wann muss er ausbezahlt werden?
Anders als Leistungen, die das Gesetz direkt vorsieht, steht der 13. Monatslohn nicht automatisch allen Mitarbeitenden zu. Er beruht in der Regel auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, die im Arbeitsvertrag, in einem Gesamtarbeitsvertrag oder in einem für das Unternehmen geltenden Reglement festgehalten ist.
Für eine korrekte Lohnabrechnung muss der Arbeitgeber zudem die Regeln zu den Sozialversicherungsbeiträgen und zur Quellensteuer beachten. Da der 13. Monatslohn als Lohnbestandteil gilt, muss er bei seiner Auszahlung in die Meldungen und in die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge einfliessen.
Was ist der 13. Monatslohn in der Schweiz?
Der 13. Monatslohn ist ein Teil des Jahreslohns, der als zusätzliche Monatszahlung ausgerichtet wird. Das Prinzip ist einfach: Statt ihren gesamten Jahreslohn auf zwölf Monate verteilt zu erhalten, bekommt die Person eine dreizehnte Monatszahlung.
So kann der Arbeitgeber den Jahreslohn anders aufteilen und zugleich den im Arbeitsvertrag festgelegten Gesamtbetrag beibehalten.
Der 13. Monatslohn ist in der Schweiz jedoch keine allgemeine gesetzliche Pflicht. Obligatorisch wird er nur, wenn die Parteien ihn vereinbart haben oder eine besondere Bestimmung ihn vorschreibt, etwa in bestimmten Gesamtarbeitsverträgen.
Ein im Arbeitsvertrag vorgesehener Lohnbestandteil
Die Berechnung des 13. Monatslohns geht vom Jahreslohn aus, den Arbeitgeber und Arbeitnehmende vereinbart haben.
Ist ein 13. Monatslohn vorgesehen, kann der Jahreslohn in 13 gleiche Teile aufgeteilt werden. Die Person erhält dann:
- 12 Zahlungen, die den üblichen Monatslöhnen entsprechen;
- eine weitere Zahlung, die einem Dreizehntel des Jahreslohns entspricht.
Eine Person mit einem Bruttojahreslohn von CHF 130'000 erhält beispielsweise bei jeder der 13 Zahlungen CHF 10'000, die dreizehnte eingeschlossen.
So verstanden ist der 13. Monatslohn keine ausserordentliche Prämie, die der Arbeitgeber freiwillig gewährt. Er ist fester Bestandteil des vereinbarten Lohns und als vollwertiger Lohnbestandteil zu behandeln.
Die Modalitäten müssen klar festgelegt sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss im Arbeitsvertrag namentlich angeben, ob der Jahreslohn einen 13. Monatslohn umfasst und unter welchen Bedingungen dieser ausbezahlt wird.
Diese Unterscheidung ist wichtig, denn für eine als 13. Monatslohn bezeichnete Zahlung gelten andere Regeln als für eine Gratifikation oder einen variablen Bonus.
Der Unterschied zwischen 13. Monatslohn und Gratifikation
Die beiden werden oft verwechselt, obwohl es sich um verschiedene Mechanismen handelt.
Der 13. Monatslohn ist ein im Voraus festgelegter Lohnbestandteil. Sein Betrag lässt sich in der Regel ab Beginn des Arbeitsverhältnisses berechnen, da er sich aus dem vereinbarten Jahreslohn ergibt.
Eine Gratifikation ist eine zusätzliche Leistung, die vom Entscheid des Arbeitgebers, vom Geschäftsergebnis oder von im Voraus festgelegten Kriterien abhängen kann. Sie ist daher eher variabel.
Wirklich ins Gewicht fällt der Unterschied rechtlich, und zwar beim Austritt. Weil der 13. Monatslohn ein Lohnbestandteil ist, hat eine Person, deren Vertrag im Laufe des Jahres endet, von Gesetzes wegen Anspruch auf den anteiligen Betrag. Bei einer Gratifikation kehrt Art. 322d Abs. 2 OR diese Regel um: Ein anteiliger Anspruch bei vorzeitigem Austritt besteht nur, wenn er ausdrücklich verabredet wurde.
Auch in die andere Richtung gibt es eine Falle. Wird eine Gratifikation regelmässig und ohne Vorbehalt während drei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren ausgerichtet, behandelt die Rechtsprechung sie als Lohnbestandteil, mit den entsprechenden Ansprüchen. Ein Arbeitgeber, der eine Zahlung freiwillig halten will, muss den Vorbehalt deutlich machen und jedes Jahr wiederholen.
All das hat praktische Folgen für die Lohnabrechnung. Ein Arbeitgeber, der einen 13. Monatslohn vorsieht, muss ihn als festen Lohnbestandteil in seine Lohnprozesse einbauen. Von der korrekten Einordnung jedes Lohnbestandteils hängt ab, welche Sozialversicherungs- und Steuerregeln Sie anschliessend anwenden.
Wie berechnet man den 13. Monatslohn?
Die Berechnung hängt vor allem vom im Arbeitsvertrag festgelegten Jahreslohn und von den Zahlungsmodalitäten ab, die das Unternehmen gewählt hat.
Das Prinzip bleibt einfach, doch einige Punkte verdienen Aufmerksamkeit, damit die Lohnabrechnung korrekt ist, insbesondere wenn die Person nicht das ganze Jahr gearbeitet hat oder sich ihr Lohn im Laufe des Jahres ändert.
Die Berechnung auf Basis des Jahreslohns
Wird ein Lohn in der Schweiz in 13 Zahlungen ausgerichtet, entspricht der 13. Monatslohn einem Dreizehntel (1/13) des Bruttojahreslohns und nicht einem Zwölftel.
Konkret wird der Jahreslohn in 13 gleiche Teile aufgeteilt. Jede Zahlung entspricht somit 1/13 des Jahreslohns. Der 13. Monatslohn ist also gleich hoch wie jeder der 12 übrigen Monatslöhne.
Er kann in einem Betrag ausbezahlt werden, meist am Jahresende, oder auf mehrere Zahlungen verteilt werden, je nachdem, was der Arbeitsvertrag oder der Gesamtarbeitsvertrag vorsieht.
Formel:
Bruttojahreslohn ÷ 13 = Betrag einer Monatszahlung
Beispiel:
- Bruttojahreslohn: CHF 156'000
- Monatszahlung bei 13 Zahlungen: 156'000 ÷ 13 = CHF 12'000
- Die Person erhält somit während 13 Monaten CHF 12'000 pro Monat, insgesamt CHF 156'000 im Jahr.
Sie erhält 12 ordentliche Monatslöhne von CHF 12'000 sowie eine weitere Zahlung in gleicher Höhe als 13. Monatslohn.
Ändert sich der Lohn im Laufe des Jahres, wendet der Arbeitgeber die Regeln des Vertrags oder die Praxis des Unternehmens an, um den geschuldeten Betrag zu bestimmen. Namentlich eine Lohnerhöhung während des Jahres kann eine Anpassung erfordern. Für Mitarbeitende im Stundenlohn sind dieselben Grundsätze entsprechend anzupassen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Berechnung des Stundenlohns in der Schweiz.
Ein- und Austritte verdienen besondere Aufmerksamkeit. Arbeitet eine Person nicht das ganze Jahr, wird der 13. Monatslohn im Verhältnis zur Dauer ihrer Anstellung berechnet. Das ist keine Frage der Unternehmenspraxis: Ist der 13. Monatslohn ein Lohnbestandteil, ist der anteilige Betrag von Gesetzes wegen geschuldet, wenn der Vertrag im Laufe des Jahres endet.
Auszahlung des 13. Monatslohns in einer oder mehreren Raten
Der 13. Monatslohn muss nicht zwingend in einem Betrag am Jahresende ausbezahlt werden.
Je nach den Modalitäten des Unternehmens sind mehrere Praktiken möglich:
- eine einmalige Zahlung, meist am Jahresende;
- eine Zahlung in zwei Raten im Laufe des Jahres.
Der Arbeitgeber wendet an, was der Arbeitsvertrag oder die anwendbaren kollektiven Bestimmungen vorsehen. Eine Änderung der Zahlungsweise darf nicht einseitig beschlossen werden, wenn sie die vereinbarten Lohnbedingungen verändert.
Für Unternehmen hängt die Wahl oft von der internen Organisation und der Liquiditätsplanung ab. In jedem Fall muss die Zahlung korrekt in der Lohnabrechnung erfasst werden, damit die Sozialversicherungsbeiträge und eine allfällige Quellensteuer im richtigen Zeitpunkt berechnet werden.
Welche Sozialversicherungsbeiträge fallen auf den 13. Monatslohn an?
Der 13. Monatslohn ist ein vollwertiger Lohnbestandteil. Er geniesst keine Sonderbehandlung, die ihn von den Sozialversicherungspflichten ausnehmen würde: Wird er ausbezahlt, fliesst er in die Berechnung der anwendbaren Beiträge ein.
Für den Arbeitgeber heisst das, die Zahlung in der Lohnbuchhaltung vorauszuplanen. Die Beiträge sind gleichzeitig mit der Zahlung selbst zu berechnen, unter Berücksichtigung der besonderen Regeln einzelner Versicherungszweige. Mehr zu den Lohnabzügen erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Der 13. Monatslohn unterliegt den AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträgen
In der Schweiz gehört der 13. Monatslohn zum massgebenden Lohn im Sinne der Sozialversicherungen. Er unterliegt daher den obligatorischen Beiträgen an die AHV, die IV, die EO und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, an die Arbeitslosenversicherung (ALV).
Bei der Auszahlung des 13. Monatslohns wendet der Arbeitgeber dieselben Grundsätze an wie beim ordentlichen Lohn:
- Berechnung der Beiträge auf dem ausbezahlten Bruttobetrag;
- Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden nach den üblichen Regeln;
- Meldung des Betrags in den Abrechnungen an die zuständigen Stellen.
Erhält eine Person beispielsweise einen 13. Monatslohn von CHF 10'000 brutto, fliesst dieser Betrag in die beitragspflichtige Lohnsumme ein. Um abzuschätzen, wie sich die Zahlung auf die Kosten des Unternehmens auswirkt, können Arbeitgeber unseren Freelance-Rechner für die Schweiz nutzen. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile werden anschliessend zu den geltenden Sätzen berechnet.
Mit diesen vier Zweigen ist das Bild nicht vollständig. Weil der 13. Monatslohn zum massgebenden Lohn gehört, fliesst er auch in den koordinierten Lohn der beruflichen Vorsorge (BVG) und in den versicherten Verdienst der Unfallversicherung (UVG) ein. Wer ihn in einer dieser Grundlagen weglässt, meldet die Person zu tief und löst genau die Art von Korrektur aus, die Arbeitgeber vermeiden wollen.
Die Regel stellt sicher, dass alle Einkommen aus Erwerbstätigkeit zur Finanzierung des Schweizer Sozialversicherungssystems beitragen. Der 13. Monatslohn ist kein Lohn ausserhalb der Lohnabrechnung: Für ihn gelten dieselben administrativen Pflichten wie für jeden anderen Lohnbestandteil.
Eine falsche Behandlung führt zu späteren Korrekturen. Es lohnt sich daher zu prüfen, ob Ihre Lohnsoftware die Beiträge im Monat der Auszahlung des 13. Monatslohns korrekt anwendet.
Die besondere Regel der Arbeitslosenversicherung
Bei der Arbeitslosenversicherung verlangt der 13. Monatslohn die grösste Aufmerksamkeit.
Die ALV-Beiträge betragen 2.2 Prozent des massgebenden Lohns, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von CHF 148'200. Seit dem 1. Januar 2023 wird auf dem Lohnanteil über diesem Höchstbetrag überhaupt kein ALV-Beitrag mehr erhoben: Der frühere Solidaritätsbeitrag von 1 Prozent wurde abgeschafft.
Der Höchstbetrag gilt pro Jahr. Eine zusätzliche Zahlung wie der 13. Monatslohn kann eine Person deshalb darüber hinausheben. Der Arbeitgeber muss im Monat der Zahlung daher den kumulierten Jahresbetrag mit dem Höchstbetrag vergleichen, statt diesen Monat wie jeden anderen zu behandeln.
Der Höchstbetrag gilt für jedes Arbeitsverhältnis gesondert. Hat die Person nicht das ganze Jahr gearbeitet, wird er entsprechend gekürzt: CHF 148'200 werden durch 360 geteilt, um die Tagesgrenze zu erhalten, und mit der Zahl der Beschäftigungstage multipliziert, wobei 30 Tage pro Monat gezählt werden, Samstage und Sonntage eingeschlossen. Eine Person, die vom 15. April bis 29. Dezember angestellt ist, kommt zum Beispiel auf 255 Tage, was für diesen Zeitraum einen Höchstbetrag von CHF 104'975 ergibt. ALV-Beiträge sind dann nur auf dem Lohn bis zu diesem Betrag geschuldet.
Das betrifft vor allem Personen, deren Jahreslohn nahe beim Höchstbetrag oder darüber liegt. In diesen Fällen muss die Berechnung genau eingerichtet sein, damit weder zu viel noch zu wenig abgezogen wird.
Bei Unternehmen mit Lohnsoftware muss diese den ordentlichen Lohn von zusätzlichen Zahlungen wie dem 13. Monatslohn unterscheiden. Richtig eingerichtet, wendet sie diese Regeln automatisch an und hält die administrativen Korrekturen gering.
Wie wird der 13. Monatslohn bei der Quellensteuer behandelt?
Neben den Sozialversicherungsbeiträgen muss der 13. Monatslohn bei den betroffenen Personen auch in die Berechnung der Quellensteuer einfliessen.
Die zusätzliche Zahlung erhöht vorübergehend das steuerbare Einkommen und muss daher in die Angaben an die Steuerbehörden aufgenommen werden. Die anwendbaren Regeln sind von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und den kantonalen Steuerverwaltungen harmonisiert.
Für Arbeitgeber geht es darum, den 13. Monatslohn von anderen variablen Lohnbestandteilen zu unterscheiden, damit die Quellensteuer nach den geltenden Regeln berechnet wird.
Die Berücksichtigung der Zahlung ist Pflicht
Der 13. Monatslohn muss bei der Bestimmung des Quellensteuersatzes berücksichtigt werden.
Auch wenn er nur einmal im Jahr ausbezahlt wird, gehört er zum steuerbaren Einkommen der Person. Der Arbeitgeber muss ihn daher in die Daten aufnehmen, mit denen der anwendbare Abzug bestimmt wird.
Das betrifft Personen, die aufgrund ihrer steuerlichen Situation in der Schweiz der Quellensteuer unterliegen. Die Behandlung kann je nach Kanton und anwendbarem Tarif variieren, der Grundsatz ist aber überall derselbe: Der 13. Monatslohn muss gemeldet und in die Berechnung übernommen werden.
Ein Fehler führt zu einer Differenz zwischen dem im Laufe des Jahres abgezogenen Betrag und der tatsächlich geschuldeten Steuer, die anschliessend für den Arbeitgeber oder die Person korrigiert werden muss.
Warum die Lohnabrechnung ihn klar ausweisen muss
Eine Lohnabrechnung muss die verschiedenen Bestandteile des Lohns einer Person erkennbar machen. Der 13. Monatslohn muss daher bei seiner Auszahlung gesondert erscheinen.
Diese Transparenz erleichtert es:
- der Person, ihre Abrechnung zu verstehen;
- die beitragspflichtigen Beträge zu kontrollieren;
- die abgezogene Quellensteuer zu überprüfen;
- die jährlichen Meldungen vorzubereiten.
Für HR- und Finanzverantwortliche ist die Auszahlung des 13. Monatslohns ein Schritt, der eine Abstimmung zwischen Vertragsdaten, Lohnsoftware und Meldepflichten verlangt.
Eine sorgfältige Abwicklung verhindert Abweichungen zwischen dem mit der Person vereinbarten Betrag, den berechneten Beiträgen und den Angaben an die Behörden.
Worauf Arbeitgeber bei der Auszahlung des 13. Monatslohns achten sollten
Die Auszahlung eines 13. Monatslohns kann einfach wirken, da sie meist auf einer im Voraus bekannten Berechnungsregel beruht. Ihre Abwicklung in der Lohnabrechnung verlangt dennoch Aufmerksamkeit, wenn Sie die vertraglichen Zusagen einhalten, die Beiträge korrekt anwenden und spätere Korrekturen vermeiden wollen.
Die Hauptschwierigkeiten liegen meist in besonderen Situationen: einer Lohnänderung im Laufe des Jahres, einem Ein- oder Austritt oder der Abgrenzung zwischen mehreren variablen Lohnbestandteilen.
Prüfen, was der Arbeitsvertrag vorsieht
Der erste Schritt besteht darin, die für den 13. Monatslohn geltenden Bedingungen zu prüfen.
Der Arbeitsvertrag sollte namentlich erkennen lassen:
- ob ein 13. Monatslohn besteht;
- die gewählte Berechnungsmethode;
- die massgebende Referenzperiode;
- die vorgesehenen Zahlungsmodalitäten.
Eine klare Abgrenzung ist unerlässlich, denn der 13. Monatslohn funktioniert nicht wie eine freiwillige Prämie oder eine ausserordentliche Gratifikation. Ist er als Lohnbestandteil vereinbart, hat die Person einen entsprechenden Anspruch zu den festgelegten Bedingungen.
Der Arbeitgeber muss zudem für alle betroffenen Mitarbeitenden dieselben Regeln anwenden, sofern nicht besondere Bestimmungen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Die Berechnung bei veränderten Umständen anpassen
Die Berechnung kann eine Anpassung erfordern, wenn sich die Situation einer Person im Laufe des Jahres ändert.
Das ist der Fall, wenn:
- die Person im Laufe des Jahres ins Unternehmen eintritt;
- der Vertrag vor Jahresende endet;
- sich der Lohn während des Jahres ändert;
- sich der Beschäftigungsgrad ändert.
In diesen Situationen wendet der Arbeitgeber die Regeln des Vertrags oder der internen Praxis an, um den geschuldeten Betrag zu bestimmen.
Ein Ein- oder Austritt im Laufe des Jahres führt zu einer Berechnung im Verhältnis zur Anstellungsdauer. Beim Austritt ist das ein Anspruch und kein Entgegenkommen: Ist der 13. Monatslohn ein Lohnbestandteil, ist der anteilige Betrag geschuldet. Eine Klausel, wonach die Person am Jahresende noch angestellt sein muss, ändert daran nichts.
Diese Fälle gut zu bewältigen, verlangt eine enge Abstimmung zwischen Vertragsdaten und Lohnsystem. Falsche Angaben führen zu einer Differenz zwischen dem, was die Person erwartet, und dem, was sie tatsächlich erhält.
Prüfen, wie er in die Lohnabrechnung und die Sozialversicherungsmeldungen einfliesst
Die Auszahlung des 13. Monatslohns muss sich in die üblichen Lohnprozesse einfügen.
Arbeitgeber sollten prüfen, ob:
- der ausbezahlte Bruttobetrag der vorgesehenen Berechnung entspricht;
- die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge korrekt angewendet werden;
- die Zahlung auch in die Grundlagen von BVG und UVG einfliesst;
- der jährliche ALV-Höchstbetrag, wo nötig, berücksichtigt wird;
- die steuerliche Behandlung bei quellensteuerpflichtigen Personen korrekt ist.
Diese Kontrollen sind besonders wichtig für Unternehmen mit vielen Mitarbeitenden oder mit mehreren parallel laufenden administrativen Systemen.
Ein Fehler bei der Auszahlung des 13. Monatslohns hat Folgen auf mehreren Ebenen: berichtigte Lohnabrechnungen, angepasste Sozialversicherungsmeldungen oder eine steuerliche Korrektur.
Ein strukturiertes Vorgehen sichert diesen jährlichen Schritt deshalb ab und hält den Lohn im Einklang mit den gegenüber den Mitarbeitenden eingegangenen Verpflichtungen.
Vertrauen Sie Ihre Schweizer Lohnbuchhaltung einem spezialisierten Partner an
Die Berechnung des 13. Monatslohns erschöpft sich nicht darin, den Jahreslohn durch 13 zu teilen. Arbeitgeber müssen auch sicherstellen, dass die Zahlung korrekt in die Lohnabrechnung einfliesst, den richtigen Beiträgen unterliegt und in den anwendbaren Steuerpflichten berücksichtigt wird.
Bei Numeriq Payroll begleiten wir Schweizer Unternehmen, ausländische Gesellschaften mit Personal in der Schweiz und KMU bei ihrer Lohnbuchhaltung in der Schweiz und ihren administrativen Pflichten.
Mit einem mehrsprachigen Team mit Sitz in der Schweiz, über 50 Jahren gesammelter Erfahrung und einem rund um die Uhr erreichbaren Support hilft Numeriq Payroll Unternehmen, ihre Lohnabrechnung im Alltag abzusichern.
Mehr als 100 Unternehmen und 1'000 Beraterinnen und Berater vertrauen uns, bei einer Genauigkeit der Lohnabrechnung von 99.9 Prozent. So können Arbeitgeber ihre Löhne einfacher, transparenter und in voller Übereinstimmung mit den Schweizer Vorgaben abwickeln.






