Armbanduhr und Notizbuch auf einem Schreibtisch bei der Arbeit, Stundenlohn in der Schweiz
30
Sep 2026
Berater

In der Schweiz wird der Stundenlohn in vielen Situationen eingesetzt: für Teilzeitangestellte, für einmalige Einsätze und für alle Tätigkeiten, bei denen die Zahl der geleisteten Stunden von Monat zu Monat schwankt.

Anders als ein fester Monatslohn hängt der Stundenlohn direkt von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ab. Seine Berechnung erschöpft sich jedoch nicht darin, eine Stundenzahl mit einem Ansatz zu multiplizieren. Der Arbeitgeber muss auch die verschiedenen Bestandteile des Lohns, die gesetzlich vorgesehenen Zuschläge und die Pflichten gegenüber den Sozialversicherungen berücksichtigen.

Für eine korrekte Lohnabrechnung müssen Sie die Berechnung des Stundenlohns, die anwendbaren Zuschläge und die Sozialversicherungsbeiträge beherrschen. Eine passende Lohnbuchhaltung in der Schweiz sichert diese Berechnungen ab, stellt die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten sicher und vereinfacht die Abrechnung der Löhne Ihrer Mitarbeitenden.

Was ist ein Stundenlohn in der Schweiz?

Der Stundenlohn ist ein Lohn, der nach der Zahl der von einer Person geleisteten Arbeitsstunden berechnet wird. In jeder Lohnperiode zahlt der Arbeitgeber einen Betrag aus, der sich aus den geleisteten Stunden und dem vereinbarten Stundenansatz ergibt.

Diese Lohnform ist besonders verbreitet, wenn die Arbeitszeit je nach Bedarf des Unternehmens schwankt. Sie betrifft vor allem Teilzeitangestellte, für bestimmte Einsätze angestellte Personen und Arbeitnehmende, deren Tätigkeit nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit entlöhnt wird.

Auch wenn er pro Stunde berechnet wird, bleibt der Lohn den allgemeinen Regeln über die Entlöhnung und die Sozialversicherungen unterstellt. Der Arbeitgeber muss daher korrekt bestimmen, welche Bestandteile zum massgebenden Lohn gehören, und sie in die Lohnabrechnung übernehmen.

Der Stundenlohn gehört zum massgebenden Lohn der AHV

In der Schweiz gehört der einer Person ausbezahlte Stundenlohn zum massgebenden Lohn, auf dem die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden.

Der massgebende Lohn umfasst das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, auf dem Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind. Er ist namentlich die Berechnungsgrundlage für:

  • die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV);
  • die Invalidenversicherung (IV);
  • die Erwerbsersatzordnung (EO);
  • die Arbeitslosenversicherung (ALV), sofern die Voraussetzungen der Beitragspflicht erfüllt sind.

Für den Arbeitgeber bedeutet das: Der gemeldete Betrag darf sich nicht auf den blossen Grundstundenansatz beschränken. Jeder beitragspflichtige Lohnbestandteil muss korrekt erfasst und in die Lohnabrechnung übernommen werden.

Dieser Schritt stellt sicher, dass die Beiträge auf einer korrekten Grundlage berechnet werden und dass die den zuständigen Stellen gemeldeten Angaben tatsächlich dem Lohn entsprechen, den die Person erhalten hat.

Woraus setzt sich ein Stundenlohn zusammen?

Ein Stundenlohn entspricht nicht immer nur dem Betrag, der für jede geleistete Stunde bezahlt wird. Je nach Situation der Person können mehrere Bestandteile dazugehören.

Ein Stundenlohn kann namentlich umfassen:

  • den Grundlohn für die geleisteten Stunden;
  • die Ferienentschädigung;
  • die Feiertagsentschädigung;
  • bestimmte Lohnzuschläge;
  • weitere Leistungen oder Gratifikationen, sofern sie zum massgebenden Lohn gehören.

Ferien- und Feiertagsentschädigungen spielen für Mitarbeitende im Stundenlohn eine zentrale Rolle. Da ihr Lohn direkt von den geleisteten Stunden abhängt, gleichen diese Entschädigungen die Zeiten aus, in denen keine Arbeit geleistet wird. Wie sie berechnet werden, zeigt der Abschnitt zur Berechnung des Stundenlohns weiter unten. Die zugrunde liegenden Regeln erläutert unser Ratgeber zu den bezahlten Ferien in der Schweiz.

Der Arbeitgeber muss die verschiedenen Lohnbestandteile deshalb sowohl in den Vertragsunterlagen als auch auf den Lohnabrechnungen klar ausweisen. Eine genaue Trennung zwischen Grundstundenansatz, Entschädigungen und allfälligen Zuschlägen erleichtert die administrative Nachverfolgung und verringert Fehler bei den Meldungen an die Sozialversicherungen.

Wie berechnet man einen Stundenlohn in der Schweiz?

Die Berechnung des Stundenlohns hängt von der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden vereinbarten Lohnstruktur ab. Beim Zeitlohn dient der vereinbarte Stundenansatz zudem als Referenz für die Berechnung bestimmter obligatorischer Zuschläge.

Der Arbeitgeber muss daher einen angemessenen Stundenansatz festlegen und dabei einen allfälligen kantonalen Mindestlohn einhalten (siehe unten). Zudem muss er die Regeln prüfen, die gelten, wenn eine Person Überstunden leistet oder unter Bedingungen arbeitet, die einen Zuschlag auslösen.

Einen Monatslohn in einen Stundenansatz umrechnen

Bevor Zuschläge und Entschädigungen berechnet werden, muss der Arbeitgeber oft aus einem Referenz-Monatslohn einen Grundstundenansatz ermitteln. Die Formel lautet:

Stundenansatz = (Monatslohn × 12) / (Wochenstunden × 52)

Beispiel: Bei einem Referenz-Monatslohn von CHF 5'000 und einer 42-Stunden-Woche beträgt der Grundstundenansatz (5'000 × 12) / (42 × 52), also rund CHF 27.47 brutto pro Stunde. Dieser Ansatz ist der Ausgangspunkt, zu dem die nachfolgend beschriebenen Entschädigungen hinzukommen.

Die Ferienentschädigung

Die Ferienentschädigung unterscheidet einen Stundenlohn am deutlichsten von einem festen Monatslohn. Da die Person nur für die tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt wird, müssen ihre Ferien in Form eines Prozentsatzes abgegolten werden, der zum Grundstundenansatz hinzukommt. Dieser Satz ergibt sich, indem die Ferienwochen ins Verhältnis zu den im Jahr tatsächlich gearbeiteten Wochen gesetzt werden, also 52 Wochen abzüglich der Ferienwochen selbst:

  • 8.33 Prozent bei vier Wochen Ferien (4 / 48 gearbeitete Wochen);
  • 10.64 Prozent bei fünf Wochen (5 / 47 gearbeitete Wochen);
  • 13.04 Prozent bei sechs Wochen (6 / 46 gearbeitete Wochen).

Das gesetzliche Minimum legt Art. 329a Abs. 1 OR fest: mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr und fünf Wochen für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Ein Arbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) kann grosszügigere Ferien vorsehen. Dann ist der Entschädigungssatz entsprechend neu zu berechnen.

Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Die Ferienentschädigung darf nur dann im Stundenlohn enthalten sein, wenn ihr Anteil sowohl im schriftlichen Arbeitsvertrag als auch auf jeder Lohnabrechnung gesondert als Betrag und als Prozentsatz ausgewiesen ist. Fehlt dieser Ausweis, kann der Arbeitgeber verpflichtet werden, die Ferien ein zweites Mal zu bezahlen, weil sich nicht belegen lässt, dass der bereits ausbezahlte Betrag sie abgedeckt hat.

Die Feiertagsentschädigung

Die Feiertagsentschädigung folgt demselben Prinzip wie die Ferienentschädigung: Der Prozentsatz ergibt sich, indem die Zahl der bezahlten gesetzlichen Feiertage ins Verhältnis zu den Arbeitstagen gesetzt wird, die nach Abzug dieser Feiertage im Jahr verbleiben. Dieser Satz hängt von zwei kantonalen Grössen ab: von der Zahl der anerkannten Feiertage, die von Kanton zu Kanton deutlich variiert, und von der Methode, mit der die kantonale Behörde den Nenner bestimmt und die leicht von derjenigen für die Ferien abweichen kann. Einen allgemeingültigen Satz nach dem Muster «9 Feiertage = X Prozent» gibt es daher nicht. Der Prozentsatz ist anhand der offiziellen Methode des betreffenden Kantons zu berechnen oder zu überprüfen, sei es über dessen Lohnraster oder dessen eigenen Rechner, und neu zu berechnen, wenn die Person den Arbeitsort wechselt.

Die Entschädigung für den 13. Monatslohn

Sieht der Arbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag einen 13. Monatslohn vor, muss dieser ebenfalls in den Stundenansatz eingerechnet werden, und zwar als Entschädigung von 8.33 Prozent. Das entspricht einem zusätzlichen Monatslohn, verteilt auf die 12 Monate des Jahres.

Ein vollständiges Rechenbeispiel

Nehmen wir den oben berechneten Grundstundenansatz von CHF 27.47 für eine Person mit Anspruch auf vier Wochen Ferien, auf eine Feiertagsentschädigung von 3.5 Prozent nach der Methode ihres Kantons und auf einen vertraglichen 13. Monatslohn. Die Entschädigungen werden nacheinander angewendet, jeweils auf das Zwischentotal des vorherigen Schritts:

  1. Grundansatz: CHF 27.47
  2. + Feiertagsentschädigung (3.5 Prozent) → Zwischentotal: 27.47 × 1.035 ≈ CHF 28.43
  3. + Ferienentschädigung (8.33 Prozent bei vier Wochen) → Zwischentotal: 28.43 × 1.0833 ≈ CHF 30.80
  4. + Entschädigung 13. Monatslohn (8.33 Prozent, berechnet auf dem gesamten Jahreslohn) → CHF 30.80 × 1.0833 ≈ CHF 33.37

Der Stundenansatz «alles inbegriffen» beträgt somit rund CHF 33.37. Diese Prozentsätze gelten nur für dieses Beispiel: Jeder Kanton veröffentlicht seine eigene Berechnungsmethode, und für einen konkreten Fall sollten Sie mit dem Lohnraster oder dem offiziellen Rechner des betreffenden Kantons arbeiten und nicht mit einer allgemeinen Berechnung.

Lohnzuschläge auf Basis des Stundenlohns berechnen

Wird eine Person nach geleisteter Arbeitszeit entlöhnt, bildet der Stundenlohn die Grundlage für die Berechnung bestimmter gesetzlich vorgesehener Zuschläge.

Das betrifft namentlich:

  • Überstunden;
  • vorübergehende Nachtarbeit;
  • Sonntagsarbeit.

Für die Höhe des Zuschlags stützt sich der Arbeitgeber auf den Lohn, der als Berechnungsgrundlage für den Zuschlag dient. Es gelten folgende Sätze:

  • Überstunden: der Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel, also 25 Prozent, sofern nicht eine schriftliche Abrede, ein Normalarbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag etwas anderes bestimmt (Art. 321c Abs. 3 OR);
  • vorübergehende Nachtarbeit, also weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr: Lohnzuschlag von 25 Prozent (Art. 17b Abs. 1 ArG);
  • vorübergehende Sonntagsarbeit: Lohnzuschlag von 50 Prozent (Art. 19 Abs. 3 ArG).

Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit, also 25 Nächte oder mehr pro Jahr, gibt hingegen keinen Anspruch auf einen Lohnzuschlag. Sie gibt Anspruch auf eine Kompensation in Form von Zeit, die 10 Prozent der geleisteten Nachtarbeit entspricht und der Person innerhalb eines Jahres zu gewähren ist. Es gibt eine Ausnahme: Beträgt die regelmässig zu Beginn oder am Ende der Nachtzeit geleistete Arbeit nicht mehr als eine Stunde, kann die Kompensation als Lohnzuschlag statt als Zeit gewährt werden (Art. 17b Abs. 2 ArG). Die Unterscheidung zwischen vorübergehender und regelmässiger Nachtarbeit ist entscheidend, weil sie die Art der geschuldeten Kompensation ändert: Lohnzuschlag im einen Fall, Zeitkompensation im anderen.

Bestimmte Bestandteile, etwa Familienzulagen oder gewisse Entschädigungen, gehören nicht zu dieser Berechnungsgrundlage.

Ausgenommen sind namentlich:

  • Ortszulagen;
  • Haushaltszulagen;
  • Kinderzulagen.

Die Berechnung erfolgt daher auf dem Stundenlohn, der direkt der geleisteten Arbeit entspricht, ohne diese zusätzlichen Leistungen einzurechnen.

Diese Abgrenzung ermöglicht es, die Regeln über die Lohnzuschläge korrekt anzuwenden, und verhindert Abweichungen in den Lohnabrechnungen.

Für Arbeitgeber ist eine genaue Erfassung der geleisteten Stunden und der Situationen, die einen Zuschlag auslösen, deshalb unverzichtbar. Eine sorgfältige Verwaltung garantiert einen korrekten Lohn und hält zugleich den administrativen Aufwand der Lohnabrechnung im Rahmen.

Die kantonalen Mindestlöhne

Der Stundenansatz kann nicht in jedem Kanton frei festgelegt werden. Fünf Kantone schreiben einen gesetzlichen Mindestlohn vor. Die Beträge werden periodisch angepasst und sollten jedes Jahr überprüft werden. Für 2026 betragen diese Mindestlöhne:

  • CHF 24.59 pro Stunde in Genf;
  • CHF 22.20 pro Stunde in Basel-Stadt;
  • CHF 21.40 pro Stunde im Jura;
  • CHF 21.35 pro Stunde in Neuenburg;
  • zwischen CHF 20.00 und CHF 20.50 pro Stunde im Tessin, je nach Branche.

Nicht nur die kantonalen Mindestlöhne sind zu beachten. Einzelne Gemeinden haben eigene eingeführt, und das Bundesgericht hat im Mai 2026 bestätigt, dass diese gültig sind: Der Mindestlohn beträgt CHF 23.90 pro Stunde in der Stadt Zürich und CHF 23.00 in Winterthur, obwohl der Kanton Zürich keinen kantonalen Mindestlohn kennt. Ein Arbeitgeber, der in einer dieser Gemeinden Personal anstellt, muss den kommunalen Ansatz anwenden.

Der Arbeitgeber muss zudem die Berechnungsregeln des betreffenden Kantons prüfen, um festzustellen, welche Bestandteile für die Einhaltung des Mindestlohns angerechnet werden und welche Entschädigungen zum Grundlohn hinzukommen. Einen Stundenansatz «alles inbegriffen» einfach mit dem kantonalen Mindestlohn zu vergleichen, genügt nicht.

Der Sonderfall des Akkordlohns

Nicht alle, die nach ihrer Leistung entlöhnt werden, haben einen festen Stundenlohn. In bestimmten Branchen und Situationen wird der Lohn nach der geleisteten Arbeitsmenge berechnet, zum Beispiel wenn eine Person im Stück- oder Akkordlohn bezahlt wird.

In diesem Fall werden die Lohnzuschläge anders berechnet. Hängt der Lohn von der erbrachten Leistung ab, wird die Grundlage der Zuschläge nach den Regeln bestimmt, die für den jeweiligen Zuschlag gelten, häufig anhand des durchschnittlichen Verdienstes.

Wie beim Stundenlohn dürfen bestimmte Bestandteile nicht in diese Grundlage einfliessen. Namentlich Familienzulagen und Ortszulagen bleiben ausserhalb des Betrags, der zur Berechnung der Zuschläge dient.

Wird eine Person im Akkordlohn beschäftigt, muss der Arbeitgeber ihr den Akkordlohnansatz vor Beginn der Arbeit bekannt geben (Art. 326a Abs. 1 OR). Das ist keine Formalität, die sich nachträglich erledigen lässt: Erst sie verschafft der Person einen klaren Überblick über ihre Lohnbedingungen und beseitigt jede Unsicherheit darüber, was sie verdienen wird.

Fehlt eine Vereinbarung über den Lohn, wird er nach den Regeln des Obligationenrechts bestimmt, insbesondere anhand des üblichen Lohns für vergleichbare Arbeit. Diese Regel schützt Arbeitnehmende davor, dass ihr Lohn erst nach getaner Arbeit ungenau festgelegt wird.

Für Unternehmen, die diese Lohnform anwenden, ist eine klare Dokumentation der vereinbarten Bedingungen, der erbrachten Leistungen und der ausbezahlten Beträge deshalb unerlässlich. Eine genaue Erfassung erleichtert auch die Erstellung der Lohnabrechnungen und der Meldungen an die Sozialversicherungen.

Welche Pflichten hat ein Arbeitgeber, der einen Stundenlohn bezahlt?

Der Stundenlohn verschafft Unternehmen eine gewisse Flexibilität, verlangt aber auch eine sorgfältige Administration. Der Arbeitgeber muss die ausbezahlten Beträge belegen können, die Regeln über die Lohnzuschläge einhalten und den Sozialversicherungen korrekte Daten melden.

Eine zuverlässige Verwaltung sorgt dafür, dass geleistete Stunden, Lohnbestandteile und gemeldete Beiträge übereinstimmen.

Lohn und Lohnbedingungen klar festhalten

Wird eine Person im Stundenlohn angestellt, müssen die Lohnbedingungen von Beginn des Arbeitsverhältnisses an klar festgelegt sein.

Der Arbeitgeber muss namentlich festhalten:

  • den vereinbarten Stundenansatz;
  • allfällige anwendbare Zuschläge;
  • die Entschädigungen, aus denen sich der Lohn zusammensetzt;
  • wie die variablen Bestandteile berechnet werden.

Diese Transparenz ist besonders wichtig für Mitarbeitende, deren Einkommen jeden Monat je nach geleisteten Stunden schwanken kann.

Auch eine klare Lohnabrechnung muss die verschiedenen Lohnbestandteile erkennbar machen. Die Person muss den Lohn für die geleisteten Stunden, eine allfällige Ferienentschädigung, die Feiertage sowie Zuschläge für besondere Arbeitsbedingungen auseinanderhalten können.

Für das Unternehmen erleichtert diese Genauigkeit die interne Kontrolle und verringert das Fehlerrisiko bei der Lohnabrechnung.

Sozialversicherungsmeldungen und Lohnabrechnungen verwalten

Wie jedes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit muss der Stundenlohn korrekt in die Meldungen an die Sozialversicherungen einfliessen.

Der Arbeitgeber muss namentlich darauf achten, dass die gemeldeten Daten Folgendes wiedergeben:

  • die Zahl der geleisteten Stunden;
  • die tatsächlich ausbezahlten Beträge;
  • die beitragspflichtigen Entschädigungen und Zuschläge;
  • allfällige Lohnschwankungen von einer Periode zur nächsten.

Die Daten zum Stundenlohn sind bei der Berechnung der AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge zu berücksichtigen, sofern die Person beitragspflichtig ist. Dasselbe gilt für die übrigen beitragspflichtigen Lohnbestandteile, etwa den 13. Monatslohn in der Schweiz, wenn der Arbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag ihn vorsieht.

Das kann einen erheblichen administrativen Aufwand bedeuten, vor allem wenn ein Unternehmen mehrere Personen im Stundenlohn beschäftigt oder die Stundenvolumen häufig schwanken.

Ein geeignetes Lohnsystem ermöglicht es dann, die Informationen zu bündeln, Mehrfacherfassungen zu vermeiden und die Meldungen an die zuständigen Stellen abzusichern.

Welche Hilfsmittel eignen sich für die Verwaltung von Stundenlöhnen in der Schweiz?

Die Verwaltung eines Stundenlohns erfordert, mehrere Angaben gleichzeitig zu verfolgen: geleistete Stunden, variable Lohnbestandteile, allfällige Entschädigungen und Pflichten gegenüber den Sozialversicherungen. Verschiedene Hilfsmittel unterstützen Arbeitgeber dabei, diese administrativen Abläufe zu strukturieren.

Die Hilfsmittel des SECO für Arbeitgeber

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt Arbeitgebern mehrere Hilfsmittel zur Verfügung, die die Verwaltung von Arbeitsverhältnissen erleichtern.

Einige davon betreffen Mitarbeitende im Stundenlohn, namentlich:

  • Musterarbeitsverträge für bestimmte Arbeitnehmende im Stundenlohn;
  • Berechnungsdateien zur Erstellung eines Budgets oder einer Lohnabrechnung.

Diese Hilfsmittel können Arbeitgebern helfen, die Anstellungsbedingungen schriftlich festzuhalten und die Lohnadministration besser zu organisieren.

Besonders nützlich sind sie für kleine Unternehmen, die ihr Personal selbst verwalten und eine klare Grundlage für ihre eigenen Unterlagen wünschen.

Warum sich eine passende Lohnbuchhaltung lohnt

Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn verlangt die Lohnabrechnung besondere Aufmerksamkeit. Jede Lohnperiode kann anders ausfallen, je nach geleisteten Stunden, Absenzen, anwendbaren Zuschlägen und einzurechnenden Entschädigungen.

Eine passende Lohnlösung erleichtert namentlich:

  • die Erfassung der geleisteten Stunden;
  • die Berechnung der variablen Lohnbestandteile;
  • die Einrechnung der Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
  • die Vorbereitung der Meldungen an die Sozialversicherungen.

Um die Kosten einer Anstellung vorauszusehen oder das Budget für Ihre Mitarbeitenden zu schätzen, können Sie auch unseren Lohnrechner für die Schweiz nutzen.

Für Schweizer Unternehmen wie für ausländische Gesellschaften mit Personal in der Schweiz kann die Auslagerung der Lohnbuchhaltung eine Lösung sein, um den administrativen Aufwand zu senken und zugleich von lokalem Fachwissen zu profitieren.

Eine professionelle Verwaltung schafft so mehr Zeit für die Entwicklung des Geschäfts und bewahrt einen zuverlässigen Überblick über die Lohndaten.

Stundenlöhne mit Schweizer Lohnexpertise verwalten

Mitarbeitende im Stundenlohn verlangen besondere Aufmerksamkeit. Anders als beim festen Monatslohn müssen beim Stundenlohn die geleisteten Stunden, allfällige Zuschläge, die Entschädigungen für Ferien und Feiertage sowie alle Angaben, die den Sozialversicherungen zu melden sind, genau verfolgt werden.

Für Unternehmen kann diese Administration schnell komplex werden, vor allem wenn sich der Personalbestand verändert, mehrere Mitarbeitende variable Arbeitszeiten haben oder die Schweizer Lohnregeln genau angewendet werden müssen.

Bei Numeriq Payroll begleiten wir Schweizer Unternehmen, ausländische Gesellschaften mit Personal in der Schweiz und KMU bei der Erfüllung ihrer Pflichten rund um die Lohnabrechnung. Unser Team hilft Ihnen, Stundenlöhne korrekt abzurechnen und Ihre administrativen Abläufe abzusichern.

Unser mehrsprachiges Team mit Sitz in der Schweiz betreut bereits mehr als 100 Unternehmen und 1'000 Beraterinnen und Berater in allen Fragen der Lohnabrechnung und der Arbeitgeberpflichten. Mit über 50 Jahren gesammelter Erfahrung, einem rund um die Uhr erreichbaren Support und einer Genauigkeit bei der Lohnabrechnung von 99.9 Prozent helfen wir Ihnen, Ihre Lohnbuchhaltung zuverlässig, transparent und gesetzeskonform zu führen.

So können Sie sich auf Ihr Geschäft konzentrieren und sich bei der Verwaltung Ihrer Stundenlöhne und aller Ihrer Lohnpflichten in der Schweiz auf einen spezialisierten Partner verlassen.

Ein lächelnder Mann in einem marineblauen Poloshirt mit dem Numeriq Payroll-Logo steht am Ufer, im Hintergrund sind die Skyline, ein Springbrunnen und ein strahlend blauer Himmel zu sehen.
Mike Mansell

Mike Mansell ist Mitbegründer und Geschäftsführer von Numeriq Payroll. Mit 16 Jahren Erfahrung in den Bereichen Personalwesen und Lohnabrechnung kümmert er sich um Lohnsimulationen, Arbeitsverträge sowie Fragen zu Lohnabrechnungen und beruflicher Vorsorge. Es macht ihm Freude, komplexe Vorschriften zur Lohnabrechnung in klare, praktische Lösungen umzusetzen, die sowohl Unternehmen als auch Mitarbeitenden das Leben erleichtern.