Eine Hand füllt ein leeres Monatsraster aus, so wie Arbeitgeber die Feiertage in der Schweiz erfassen
07
Oct 2026
Berater

In der Schweiz folgen die Feiertage keinem einheitlichen Kalender, der im ganzen Land gilt. Anders als in Staaten, in denen die Feiertage auf nationaler Ebene festgelegt werden, lässt die Schweiz den Kantonen einen grossen Spielraum bei der Frage, welche Tage auf ihrem Gebiet als Feiertage gelten.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie müssen für jede Person prüfen, welche Regeln je nach Arbeitskanton gelten. Ein Tag, der in einem Kanton als Feiertag anerkannt ist, ist es im Nachbarkanton unter Umständen nicht, mit Folgen für die Einsatzplanung, die Lohnberechnung und die Lohnabrechnung.

Ob der Tag bezahlt wird, hängt deshalb von seinem rechtlichen Status ab: Bestimmte Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt und geniessen einen besonderen Schutz, andere bestehen nur, weil eine kantonale Bestimmung, ein Vertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag sie vorsieht. Wer das System versteht, hält die Vorgaben ein und vermeidet Fehler in der Lohnabrechnung.

Wie funktioniert das System der Feiertage in der Schweiz?

Die Feiertage in der Schweiz beruhen auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen. Das Bundesrecht setzt einen allgemeinen Rahmen, doch die Kantone verfügen über einen beträchtlichen Spielraum, um eigene Feiertage anzuerkennen.

Für Unternehmen mit Mitarbeitenden in mehreren Regionen verdient das besondere Aufmerksamkeit. Die anwendbaren Regeln können je nach Arbeitsort der Person unterschiedlich sein.

Der Bundesfeiertag ist der einzige eidgenössische Feiertag

Auf Bundesebene ist genau ein Tag offiziell den Sonntagen gleichgestellt: der Bundesfeiertag am 1. August.

Dieser Status bedeutet, dass für den 1. August die besonderen Regeln gelten, die das Arbeitsgesetz für den Sonntagen gleichgestellte Tage vorsieht: Arbeit ist grundsätzlich verboten, ausser eine Bewilligung für Sonntagsarbeit liegt vor, und die ausfallende Arbeitszeit muss von den Arbeitnehmenden nicht nachgeholt werden.

Andere im ganzen Land bekannte Feste wie Weihnachten oder Auffahrt sind dagegen nicht automatisch Feiertage, die in der ganzen Schweiz gelten. Ihre Anerkennung hängt von den anwendbaren kantonalen Bestimmungen ab.

Die Unterscheidung ist für Arbeitgeber wichtig: Dass ein Fest landesweit verbreitet gefeiert wird, heisst nicht, dass es in jedem Kanton dieselben rechtlichen Wirkungen entfaltet.

Die Kantone legen ihre eigenen Feiertage fest

Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage pro Jahr den Sonntagen gleichstellen.

Diese Tage können deshalb von Kanton zu Kanton stark variieren, je nach lokaler, historischer oder religiöser Tradition. Eine Person, die in einem Kanton arbeitet, kann Feiertage haben, die für eine Kollegin oder einen Kollegen in einem anderen Kanton nicht gelten.

Um festzustellen, welche Feiertage in einem Unternehmen gelten, ist Folgendes zu prüfen:

  • der Kanton, in dem die Person ihre Tätigkeit ausübt;
  • allfällige anwendbare Gesamtarbeitsverträge;
  • die Bestimmungen im Arbeitsvertrag oder im internen Reglement des Unternehmens.

In Unternehmen mit Teams in mehreren Kantonen erfordert das eine sorgfältige Verwaltung. Die Feiertage müssen in den Lohnprogrammen korrekt hinterlegt sein, damit Absenzen und Lohn richtig behandelt werden.

Feiertagsentschädigung und Sozialversicherungsbeiträge

Fällt ein den Sonntagen gleichgestellter gesetzlicher Feiertag auf einen Tag, an dem die Person normalerweise gearbeitet hätte, muss die ausfallende Arbeitszeit nicht nachgeholt werden. Ob der Tag selbst bezahlt wird, ist eine andere Frage, und die Antwort hängt vom Status des Tages ab. Der nächste Abschnitt erklärt sie.

Fest steht dagegen die Behandlung einer tatsächlich ausgerichteten Feiertagsentschädigung in der Lohnabrechnung: Sie gilt als massgebender Lohn im Sinne der Sozialversicherungen. Sie ist deshalb in die Beitragsberechnung einzubeziehen, namentlich für:

  • die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV);
  • die Invalidenversicherung (IV);
  • die Erwerbsersatzordnung (EO).

Für den Arbeitgeber heisst das: Ein Feiertag lässt sich nicht damit erledigen, eine Absenz im Einsatzplan einzutragen. Er muss auch korrekt in die Lohnabrechnung und in die Meldungen an die Sozialversicherungen einfliessen.

Was die Gleichstellung mit einem Sonntag konkret ändert

Die Gleichstellung eines gesetzlichen Feiertags mit einem Sonntag (Art. 20a ArG) hat für den Arbeitgeber zwei Hauptwirkungen.

Erstens ist Arbeit an diesem Tag grundsätzlich verboten: Wer an einem den Sonntagen gleichgestellten Feiertag Personal beschäftigen will, braucht eine Bewilligung für Sonntagsarbeit. Sie wird je nachdem, ob der Bedarf vorübergehend oder regelmässig ist, von der kantonalen Behörde oder vom SECO erteilt.

Zweitens muss die wegen des Feiertags ausfallende Arbeitszeit nicht kompensiert werden: Die Person ist nicht verpflichtet, diese Stunden nachzuholen.

Arbeitgeber müssen diese Regeln deshalb in ihre Einsatzplanung einbauen, insbesondere wenn eine Bewilligung für Sonntagsarbeit nötig ist, um den Betrieb an diesem Tag aufrechtzuerhalten.

Werden Feiertage in der Schweiz immer bezahlt?

Ob ein Feiertag bezahlt wird, hängt in erster Linie von seinem rechtlichen Status und von der Situation der Person ab. Nicht alle Feiertage in der Schweiz wirken sich gleich auf den Lohn aus. Arbeitgeber müssen die in ihrem Kanton geltenden Tage bestimmen und die Regeln prüfen, die für ihr Personal gelten.

Bestimmte gesetzlich anerkannte Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt und geniessen einen besonderen Schutz. Andere sind freie Tage, die nur aufgrund einer kantonalen Bestimmung, eines Vertrags oder eines Gesamtarbeitsvertrags bestehen.

In der Praxis ist der 1. August der einzige Feiertag, dessen Bezahlung in der ganzen Schweiz obligatorisch ist. Die Pflicht ergibt sich aus Art. 110 Abs. 3 der Bundesverfassung und aus Art. 1 Abs. 3 der Bundesfeiertagsverordnung: Fällt der 1. August auf einen Tag, an dem normalerweise gearbeitet worden wäre, bezahlt der Arbeitgeber für den freien Tag den vollen Lohn, unabhängig von der Entlöhnungsart, also auch bei einer Person im Stundenlohn.

Für alle anderen Feiertage, einschliesslich der acht kantonalen, den Sonntagen gleichgestellten Tage, sieht das Bundesrecht keine Pflicht zur Bezahlung vor. Diese Unterscheidung ist in der Praxis entscheidend. Eine Person mit Monatslohn verliert nichts, wenn ein Feiertag anfällt, denn der Monatslohn deckt diesen Tag bereits ab. Eine Person im Stundenlohn hat dagegen für einen kantonalen Feiertag keinen Anspruch, ausser ein Gesamtarbeitsvertrag, ihr Arbeitsvertrag oder eine gefestigte betriebliche Übung sieht etwas anderes vor.

Nicht offiziell anerkannte Feiertage

Nicht jeder in der Schweiz gefeierte Feiertag ist ein gesetzlicher Feiertag im Sinne des Arbeitsgesetzes.

Ein Kanton kann bestimmte Daten aufgrund lokaler oder religiöser Tradition anerkennen, während ein anderer ihnen keinen solchen Status gibt. Ebenso kann ein Unternehmen in seinem internen Reglement oder gestützt auf einen Gesamtarbeitsvertrag zusätzliche freie Tage gewähren.

Arbeitgeber müssen deshalb unterscheiden zwischen:

  • Feiertagen, die nach kantonalem oder eidgenössischem Recht den Sonntagen gleichgestellt sind;
  • freien Tagen, die das Unternehmen freiwillig gewährt;
  • Absenzen im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen oder religiösen Festen.

Ist ein Tag im betreffenden Kanton nicht als gesetzlicher Feiertag anerkannt, richtet sich seine Behandlung in der Regel nach den im Unternehmen geltenden Regelungen. Er kann zum Beispiel als bezahlter freier Tag behandelt werden, doch diese Pflicht ergibt sich nicht automatisch aus dem Arbeitsgesetz des Bundes.

Die Unterscheidung ist besonders für Unternehmen mit Personal in mehreren Kantonen wichtig. Dasselbe Datum kann für eine Person ein bezahlter freier Tag und für eine Kollegin oder einen Kollegen in einer anderen Region ein gewöhnlicher Arbeitstag sein.

Was gilt, wenn eine Person an einem Feiertag arbeitet?

Bestimmte Tätigkeiten erfordern eine ununterbrochene Präsenz, auch an Tagen, die normalerweise frei sind. Das ist häufig in Branchen mit dauerndem Betriebsbedarf der Fall.

Arbeitet eine Person an einem den Sonntagen gleichgestellten gesetzlichen Feiertag, muss der Arbeitgeber besondere Regeln zur Ruhezeit und zum Lohn einhalten.

Der Anspruch auf Ersatzruhe

Wer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf Ersatzruhe, deren Dauer von den geleisteten Stunden abhängt: Ein Einsatz von höchstens fünf Stunden wird durch Freizeit ausgeglichen, ein Einsatz von mehr als fünf Stunden gibt Anspruch auf eine Ersatzruhe von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden, die in der vorhergehenden oder in der folgenden Woche auf einen Arbeitstag fällt.

Diese Regel gleicht aus, dass die Person an einem Tag gearbeitet hat, der normalerweise besonders geschützt ist.

Die Ersatzruhe ist im Einklang mit den Regeln zur Arbeitszeit in der Schweiz zu planen. Für den Arbeitgeber heisst das, die geleisteten Stunden und den geschuldeten Ausgleich genau genug zu verfolgen, um Fehler in der Arbeitszeitverwaltung zu vermeiden.

Diese Pflicht kommt zu den übrigen Regeln über die Sonntagsarbeit und die den Sonntagen gleichgestellten Tage hinzu. Sie soll den Betriebsbedarf des Unternehmens und den Schutz seines Personals in ein Gleichgewicht bringen.

Der Lohnzuschlag von 50 Prozent

Ist die an einem gesetzlichen Feiertag oder an einem Sonntag geleistete Arbeit vorübergehender Natur, hat die Person zusätzlich Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50 Prozent.

Das gilt insbesondere, wenn die Sonntags- oder Feiertagsarbeit sechs Sonntage und gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr nicht übersteigt.

Der Zuschlag wird auf folgender Grundlage berechnet:

  • dem Stundenlohn der Person;
  • oder dem Durchschnittslohn, wenn die Arbeit im Akkord entlöhnt wird.

Bestimmte Lohnbestandteile sind von dieser Berechnungsgrundlage ausgenommen, insbesondere:

  • die Kinderzulagen;
  • die Haushaltungszulagen;
  • die Ortszulagen.

Arbeitet eine Person an einem Feiertag, müssen Arbeitgeber deshalb mehrere Elemente auseinanderhalten:

  • den normalen Lohn für die geleisteten Stunden;
  • den Zuschlag von 50 Prozent, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind;
  • die Ersatzruhe, auf die die Person allenfalls Anspruch hat.

Wer diese Elemente korrekt behandelt, hält die Lohnabrechnung konform und vermeidet spätere Korrekturen.

Wie behandelt man Feiertage in der Schweizer Lohnabrechnung?

Feiertage sind für Arbeitgeber ein erheblicher administrativer Aufwand. Die Unterschiede zwischen den Kantonen, die Regeln für die an diesen Tagen geleistete Arbeit und die Behandlung der Entschädigungen in der Lohnabrechnung erfordern eine genaue Verfolgung.

Um es richtig zu machen, muss ein Unternehmen die für jede Person geltenden Regeln bestimmen und eine zuverlässige Absenzenverwaltung führen.

Die für jede Person geltenden Feiertage bestimmen

Der erste Schritt besteht darin, festzustellen, welche Feiertage welche Person betreffen.

Diese Prüfung hängt in erster Linie ab von:

  • dem Kanton, in dem die Person arbeitet;
  • ihrem gewöhnlichen Tätigkeitsort;
  • allfälligen anwendbaren Gesamtarbeitsverträgen.

Das kann für Unternehmen mit mehreren Standorten oder mit Mitarbeitenden in verschiedenen Kantonen kompliziert werden. Wer einen Feiertag falsch bestimmt, macht direkt einen Fehler in der Absenzen- oder Lohnberechnung.

Feiertage korrekt in die Lohnberechnung übernehmen

Feiertage müssen in der Lohnverarbeitung richtig abgebildet sein.

Arbeitgeber müssen:

  • die Absenzen im Zusammenhang mit Feiertagen erfassen;
  • allfällige vorgesehene Entschädigungen anwenden;
  • diese Beträge in die Meldungen an die Sozialversicherungen aufnehmen, wenn sie zum massgebenden Lohn gehören.

Da Feiertagsentschädigungen den Beiträgen an AHV, IV und EO unterliegen, sind sie gemäss den anwendbaren Regeln als Lohnbestandteile zu behandeln.

Eine genaue Behandlung hält die Lohnabrechnungen konform und begrenzt administrative Korrekturen.

Nicht anerkannte religiöse Feiertage

Die Schweiz kennt zudem eine besondere Regel für religiöse Feiertage, die der betreffende Kanton nicht als Feiertage anerkennt.

Arbeitnehmende können die Arbeit aussetzen, um einen religiösen Feiertag zu begehen. Sie müssen dies dem Arbeitgeber spätestens drei Tage im Voraus mitteilen.

Diese Möglichkeit bedeutet nicht automatisch, dass die Absenz wie ein gesetzlicher Feiertag bezahlt wird. Was gilt, hängt vom internen Reglement des Unternehmens und von den vertraglichen Bestimmungen ab.

Arbeitgeber müssen eine Absenz für einen religiösen Feiertag deshalb von einem offiziell anerkannten Feiertag unterscheiden, denn die Folgen für den Lohn und für die Arbeitszeitverwaltung können unterschiedlich sein.

Feiertage einfacher verwalten mit Numeriq Payroll

Die Verwaltung der Feiertage wird, ähnlich wie jene der bezahlten Ferien in der Schweiz, schnell kompliziert. Zwischen kantonalen Unterschieden, den besonderen Regeln für die Arbeit an einem Feiertag und der Behandlung der Entschädigungen in der Lohnabrechnung sorgen nur zuverlässige Abläufe dafür, dass Sie Ihre Pflichten einhalten.

Für Unternehmen mit Personal in mehreren Kantonen oder mit dem Wunsch, ihre Lohnabrechnung auszulagern, gehört die Verfolgung der Feiertage zu einer konformen Lohnabrechnung. Ein Fehler bei einem Feiertag, einem Ausgleich oder einer Entschädigung führt zu administrativen Korrekturen und erschwert die Meldungen an die Sozialversicherungen.

Bei Numeriq Payroll begleiten wir Schweizer Unternehmen, ausländische Gesellschaften mit Personal in der Schweiz und KMU bei ihrer Lohnabrechnung und ihren administrativen Pflichten. Unser Team hilft Ihnen, die Regeln zu den Feiertagen korrekt in Ihre Lohnprozesse einzubauen.

Wir übernehmen unter anderem:

  • die Berücksichtigung kantonaler Besonderheiten in der Lohnadministration;
  • die Behandlung von Absenzen im Zusammenhang mit Feiertagen;
  • die Verwaltung der Entschädigungen und der beitragspflichtigen Elemente;
  • die Verfolgung besonderer Situationen wie der Arbeit an einem Feiertag;
  • die Vorbereitung der Meldungen an die Sozialversicherungen gemäss den Schweizer Anforderungen.

Wenn Sie Ihre Lohnadministration in der Schweiz Numeriq Payroll anvertrauen, erhalten Sie eine spezialisierte Begleitung, die Ihre Administration vereinfacht und Ihnen zugleich einen klaren Überblick über Ihre Lohndaten lässt.

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Mike Mansell

Mike Mansell ist Mitbegründer und Geschäftsführer von Numeriq Payroll. Mit 16 Jahren Erfahrung in den Bereichen Personalwesen und Lohnabrechnung kümmert er sich um Lohnsimulationen, Arbeitsverträge sowie Fragen zu Lohnabrechnungen und beruflicher Vorsorge. Es macht ihm Freude, komplexe Vorschriften zur Lohnabrechnung in klare, praktische Lösungen umzusetzen, die sowohl Unternehmen als auch Mitarbeitenden das Leben erleichtern.