«Freelance» hat in der Schweiz keinen rechtlichen Stellenwert. Kriterien der Selbstständigkeit, Risiko einer Umqualifizierung, Klauseln eines soliden Vertrags: der vollständige Leitfaden.
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Einen Freelance-Vertrag als solchen gibt es in der Schweiz nicht: Das Wort «Freelance» hat keinen rechtlichen Stellenwert. In der Praxis unterscheidet das Recht zwei grosse Gruppen: den Arbeitsvertrag für Angestellte und die Verträge für selbstständige Tätigkeit (den Auftrag, Art. 394 ff. OR, oder den Werkvertrag, Art. 363 ff. OR). Um als Freelancer tätig zu sein, müssen Sie von einer AHV-Ausgleichskasse (der Stelle, welche die Sozialversicherungsbeiträge verwaltet) als selbstständigerwerbend anerkannt werden, und zwar anhand konkreter Kriterien: keine Unterordnung, selbst getragenes unternehmerisches Risiko, mehrere Auftraggebende. Ihr Vertrag muss diese Realität widerspiegeln, sonst drohen eine Umqualifizierung und Nachzahlungen von Beiträgen.
Das Wort «Freelance» hat in der Schweiz keinen rechtlichen Stellenwert
Das Schweizer Recht kennt den Begriff «Freelance» nicht. Im Sozialversicherungsrecht kennt es nur zwei Status: unselbstständig oder selbstständig erwerbend. Im Obligationenrecht (OR), dem Gesetz, das in der Schweiz die Verträge regelt, entspricht dies dem Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR), der einen Arbeitgeber mit einer angestellten Person verbindet, und den Verträgen für selbstständige Tätigkeit, vor allem dem Auftrag (Art. 394 ff. OR) und dem Werkvertrag (Art. 363 ff. OR), die einen Auftraggeber mit einer selbstständigerwerbenden Person verbinden. Keiner dieser Texte erwähnt das Wort «Freelance»: Es ist ein Begriff aus dem Alltag, keine rechtliche Kategorie.
Was das für Sie bedeutet: Die Bezeichnung Ihres Vertrags reicht nie aus, um Ihren Status zu bestimmen. Allein die tatsächlichen Verhältnisse entscheiden, ob eine Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ist, und diese Einstufung liegt nicht bei den Vertragsparteien, sondern bei den Behörden (Ausgleichskasse, Steuerverwaltung, Arbeitsmarktbehörde). Sie können ein Dokument mit dem Titel «Auftragsvertrag» unterzeichnen und trotzdem als angestellt gelten, wenn Ihre Zusammenarbeit in der Praxis einem untergeordneten Arbeitsverhältnis entspricht.
Quelle: WEKA Business Media AG (Myriam Minnig, Treuhandexpertin und Expertin für Sozialversicherungen, BDO Schweiz), Freelance : activité indépendante ou rapport de travail ?, Artikel vom 30. Juli 2025.
Arbeitsvertrag oder Auftrag: die Kriterien, die den Unterschied machen
Wie lässt sich in der Praxis ein echter Auftrag von einem verdeckten Arbeitsverhältnis unterscheiden? Drei Kriterien tauchen bei der Beurteilung durch die Schweizer Behörden systematisch auf. Diese Beurteilung gilt für Freelancer ebenso wie für die Unternehmen, die sie beauftragen, unabhängig von der ursprünglich gewählten Vertragsform.
| Kriterium | Selbstständiger Freelancer | Angestellte Person |
|---|---|---|
| Unterordnung | Organisiert Arbeitszeit und Arbeitsweise frei | Erhält feste Arbeitszeiten, Weisungen und eine Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten |
| Unternehmerisches Risiko | Trägt eigene Investitionen, Kosten und das Verlustrisiko | Trägt grundsätzlich kein finanzielles Risiko aus der Tätigkeit |
| Kundschaft | Arbeitet für mehrere Auftraggebende, ohne Exklusivität | Arbeitet in der Regel für einen einzigen Arbeitgeber |
Das KMU-Portal des Bundes legt besonderen Wert auf zwei Kriterien: Der Grad der hierarchischen Unterordnung und die Einbindung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers zählen weit mehr als die Bezeichnung des Vertrags.
Quelle: KMU-Portal, Schweizerische Eidgenossenschaft, «Scheinselbstständige Mitarbeitende können für Unternehmen riskant und teuer werden».
Das Gesetz selbst definiert die selbstständige Erwerbstätigkeit nur negativ: als jedes Einkommen, das nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (Art. 12 ATSG). Die Definition, auf die sich die Ausgleichskassen bei der Beurteilung jedes Einzelfalls stützen, stammt aus der Praxis der Sozialversicherungen: Als selbstständigerwerbend gilt, wer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig ist, die Arbeit frei organisiert und das wirtschaftliche Risiko selbst trägt.
Ein Freelancer, der diese drei Kriterien erfüllt (keine Unterordnung, selbst getragenes unternehmerisches Risiko, mehrere Auftraggebende), senkt das Risiko deutlich, als angestellte Person eingestuft zu werden. Umgekehrt gilt: Je mehr Ihre Situation der einer gewöhnlichen angestellten Person gleicht (ein einziger Auftraggeber, feste Arbeitszeiten, vom Auftraggeber gestelltes Material), desto höher ist das Risiko einer Umqualifizierung, egal wie der Vertrag heisst.
Quellen: WEKA Business Media AG, Freelance : activité indépendante ou rapport de travail ? (oben zitierter Artikel); Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.02, Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO.
Das Risiko einer Umqualifizierung: was ein Fehler kostet
Wird Ihr Status als Freelancer infrage gestellt, treffen die Folgen beide Vertragsparteien.
Für Sie bedeutet das: Ihre Tätigkeit für diesen Auftraggeber wird rückwirkend als unselbstständige Erwerbstätigkeit behandelt. Die Beiträge an AHV, IV (Invalidenversicherung) und EO (Erwerbsersatzordnung), die Sie als selbstständigerwerbende Person auf diesem Einkommen bezahlt haben, werden berücksichtigt und mit den nun geschuldeten Beiträgen verrechnet. Die Arbeitslosen- und die Unfallversicherung, von denen Sie als selbstständigerwerbende Person befreit waren, gelten nun für dieses Verhältnis. Das als Arbeitgeber eingestufte Unternehmen schuldet die Beiträge der Ausgleichskasse, kann aber anschliessend den Arbeitnehmeranteil auf dem Zivilweg von Ihnen zurückfordern.
Für das auftraggebende Unternehmen führt eine Umqualifizierung zum Arbeitsvertrag zur Nachforderung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge, sowohl des Arbeitgeber- als auch des Arbeitnehmeranteils, innerhalb einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Laut dem KMU-Portal des Bundes können diese Nachforderungen leicht fünf- bis sechsstellige Beträge erreichen.
Quelle: KMU-Portal, Schweizerische Eidgenossenschaft, «Scheinselbstständige Mitarbeitende können für Unternehmen riskant und teuer werden» (oben zitiertes Interview).
Diese fünfjährige Verjährungsfrist bedeutet, dass ein falsch eingestuftes Vertragsverhältnis noch lange nach Ende des Auftrags infrage gestellt werden kann, manchmal auf Initiative der Ausgleichskasse selbst bei einer routinemässigen Kontrolle.
Fehler, die Sie vermeiden sollten
Wir sehen es regelmässig: Ein Freelancer, der über längere Zeit für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, nach dessen Arbeitszeiten und Methoden, wirkt in den Augen einer AHV-Ausgleichskasse wie eine angestellte Person, auch wenn ein Auftragsvertrag unterzeichnet wurde. Die Zahl der Auftraggebenden ist allein nie ein ausreichendes Kriterium, bleibt aber eines der sichtbarsten Anzeichen eines verdeckten Arbeitsverhältnisses. Wer seine Auftraggebenden von Beginn der Tätigkeit an diversifiziert, senkt dieses Risiko.
Die wichtigsten Klauseln eines soliden Freelance-Vertrags
Ein solider Auftragsvertrag übernimmt nicht einfach eine allgemeine Vorlage aus dem Internet: Er muss Klausel für Klausel die tatsächliche Selbstständigkeit Ihrer Tätigkeit abbilden. Diese Punkte sollten Sie vor der Unterzeichnung prüfen, ob es um einen ersten Vertrag, die Verlängerung eines bestehenden Auftrags oder seine Beendigung geht.
- Gegenstand des Auftrags: genau umschriebene Leistungen, Abnahmekriterien und ein erwartetes Ergebnis, keine unbefristete Stelle und keine Aufgaben, die Tag für Tag nach dem Bedarf des Auftraggebers zugeteilt werden.
- Vergütung pro Auftrag, als Pauschale pro Leistung oder als in Rechnung gestellter Tagessatz, mit festgelegten Rechnungsmodalitäten und Zahlung gegen Rechnung, nie als Lohn dargestellt, der zu einem festen Termin ausbezahlt wird.
- Kein Unterordnungsverhältnis, weder im Vertragstext noch in der Praxis: Sie organisieren Ihre Arbeitszeit, Ihre Arbeitsmittel und Ihre Methoden selbst, ohne festen Arbeitszeiten oder ständigen Weisungen zu unterliegen.
- Berufshaftpflichtversicherung: ob diese Versicherung die finanziellen Folgen eines Fehlers, einer Verspätung oder eines Versäumnisses bei der Ausführung des Auftrags deckt, und bis zu welcher Höhe.
- Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit: wem die Leistungen nach Abschluss des Auftrags gehören und welche vom Auftraggeber übermittelten Informationen über das Vertragsende hinaus vertraulich bleiben.
- Dauer des Auftrags und Beendigung: einzuhaltende Kündigungsfrist, Gründe für eine vorzeitige Beendigung, Umgang mit höherer Gewalt.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand: grundsätzlich Schweizer Recht und ein Gerichtsstand in der Schweiz für einen in der Schweiz ausgeführten Auftrag, ausdrücklich festzuhalten, wenn eine der Parteien im Ausland wohnt.
Die selbstständige Erwerbstätigkeit bei einer AHV-Ausgleichskasse anerkennen lassen
Ihr Status als selbstständigerwerbende Person ist nie automatisch: Er muss von einer AHV-Ausgleichskasse anerkannt werden, nach denselben Kriterien wie oben. Der Antrag erfolgt in drei Schritten.
- Prüfen, ob Ihre Tätigkeit die Merkmale aufweist, auf die die Ausgleichskassen bei einer selbstständigen Tätigkeit achten: eigene Investitionen, eigene Räumlichkeiten oder Arbeitsmittel, selbst getragenes Verlustrisiko, keine Unterordnung gegenüber einem Auftraggeber, mehrere Auftraggebende.
- Die ersten konkreten Belege Ihrer Tätigkeit sammeln, etwa Ihre ersten unterzeichneten Verträge und Ihre ersten Rechnungen an verschiedene Auftraggebende.
- Den Antrag auf Anerkennung bei einer AHV-Ausgleichskasse Ihres Kantons einreichen, am besten in den allerersten Monaten Ihrer Tätigkeit: Solange Ihr Status nicht anerkannt ist, profitieren Sie noch nicht vom Sozialversicherungsschutz, der mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.
Quelle: selbststaendig-erwerbend.ch, offizielles Portal der Schweizer AHV-Ausgleichskassen, In drei Schritten zum Antrag.
Ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 kommen zwei Pflichten hinzu: die Eintragung Ihres Einzelunternehmens ins Handelsregister (eine Bundesgebühr von CHF 80, zuzüglich kantonaler Kosten, über EasyGov) und die Mehrwertsteuerpflicht (MWST). Diese Schritte stärken die Glaubwürdigkeit Ihres Status, die Anerkennung durch die AHV beruht aber vor allem auf den Tatsachen (Selbstständigkeit, Risiko, Auftraggebende).
Quellen: Handelsregisterverordnung (HRegV), Art. 36; Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 10; Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg), Anhang, Ziff. 1.1.
Wenn Sie über das Einzelunternehmen hinaus erwägen, Ihre Tätigkeit als Gesellschaft zu organisieren (GmbH oder AG), führt Sie unser Leitfaden So gründen Sie ein Schweizer Unternehmen: Ein praktischer Leitfaden zur Gründung Schritt für Schritt durch das Vorgehen.
Und wenn Ihre Selbstständigkeit nicht anerkannt wird oder nicht zu Ihnen passt?
Anerkennt Ihre AHV-Ausgleichskasse Ihre Selbstständigkeit nicht, oder wünschen Sie von Anfang an einen Rahmen mit mehr Sicherheit, gibt es eine legale Lösung: den Personalverleih, manchmal auch «Payrolling» genannt. Er ist im Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) geregelt und ermöglicht es Ihnen, bei einem Payrolling-Unternehmen angestellt zu sein und Ihren Auftrag bei einem Endkunden auszuführen, mit den Sozialversicherungen eines gewöhnlichen Angestelltenstatus. Möchte ein ausländisches Unternehmen eine Person in der Schweiz arbeiten lassen, ohne eine Tochtergesellschaft zu gründen, spricht man von einem Employer of Record (EOR): Eine Drittpartei wird zur rechtlichen Arbeitgeberin der Person, die für den Kunden arbeitet. Dies ist der Schweizer Rechtsrahmen, der dem am nächsten kommt, was der kommerzielle Begriff «Portage salarial» in Frankreich bezeichnet. Freelancer, die den französischen Markt kennen, verwenden diesen Begriff oft, in der Schweiz entspricht er aber keinem eigenen rechtlichen Status.
Diese Lösung unterscheidet sich vom direkten Freelance-Vertrag, um den es in diesem Artikel geht: Sie werden bei einer Drittpartei angestellt, statt Ihrem Kunden als selbstständige Auftragnehmende gegenüberzustehen. Sie eignet sich besonders für Beraterinnen und Berater, die eine Tätigkeit aufnehmen und die administrative, sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Verwaltung lieber einer Drittpartei überlassen, statt sofort eine eigene Struktur zu gründen. Diese Wahl betrifft Schweizer Freelancer ebenso wie die Unternehmen, die sie beauftragen, unabhängig von ihrer Grösse. Unser Artikel Ist portage salarial in der Schweiz legal? behandelt diesen Rechtsrahmen ausführlich.
Fazit
Was einen Freelancer in der Schweiz ausmacht, ist nie die Bezeichnung des Vertrags, sondern die Realität der Zusammenarbeit: freie Arbeitsorganisation, selbst getragenes unternehmerisches Risiko, mehrere Auftraggebende. Ein solider Vertrag bildet diese Realität in seinen Klauseln ab, und eine ordnungsgemässe Anerkennung durch eine AHV-Ausgleichskasse sichert Ihre Tätigkeit langfristig ab.
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Häufige Fragen
Ist Freelancing in der Schweiz ein rechtlicher Status?
Nein. Im Sozialversicherungsrecht kennt das Schweizer Recht nur zwei Status: unselbstständig erwerbend, mit einem Arbeitsvertrag, oder selbstständig erwerbend, in der Regel mit einem Auftrag oder einem Werkvertrag. «Freelance» bleibt ein Begriff aus dem Alltag, ohne eigene gesetzliche Definition.
Was riskiert ein Unternehmen, das Scheinselbstständige beschäftigt?
Es riskiert eine Umqualifizierung zum Arbeitsvertrag und eine rückwirkende Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge, sowohl des Arbeitgeber- als auch des Arbeitnehmeranteils, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren.
Was ist der Unterschied zwischen einem Freelance-Vertrag und dem Portage salarial in der Schweiz?
Ein Freelancer schliesst als von einer AHV-Ausgleichskasse anerkannte selbstständigerwerbende Person einen direkten Auftrag mit seinem Auftraggeber ab. Was in Frankreich «Portage salarial» heisst, entspricht in der Schweiz am ehesten dem Personalverleih: Sie werden dann bei einem Drittunternehmen angestellt, das Sie dem Kunden zur Verfügung stellt.


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