Nahaufnahme der Unterzeichnung eines Vertrags an einem Schreibtisch im Büro
06
August 2026
Berater

Die Arbeitswelt befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel, der von einem wachsenden Bedarf an Flexibilität, Autonomie und Sicherheit angetrieben wird. Viele Experten, Führungskräfte und Fachkräfte entscheiden sich mittlerweile dafür, ihre Kompetenzen auf Projektbasis anzubieten, anstatt sich auf einen traditionellen unbefristeten Arbeitsvertrag festzulegen. Angesichts der wirtschaftlichen Attraktivität der Schweiz stellen sich viele europäische Fachkräfte und ausländische Unternehmen berechtigte Fragen zum lokalen Markt. Auf der Suche nach Flexibilität stoßen viele von ihnen auf diese Lösung unter dem Begriff „portage salarial Suisse“ – eine häufige Suchanfrage in Suchmaschinen. Obwohl dieses in Frankreich weit verbreitete Konzept eine Drei-Parteien-Vereinbarung bezeichnet, die es einem Berater ermöglicht, den Status eines Arbeitnehmers zu genießen, wird es von den Schweizer Behörden nicht automatisch anerkannt. Der genaue juristische Begriff in der Schweiz lautet ganz anders. Ist es wirklich legal, dieses Modell für Ihre Aufträge oder die Einstellung von Mitarbeitern auf Schweizer Boden zu nutzen? Die kurze Antwort lautet: Ja. Der Mechanismus existiert und ist vollkommen legal, unterliegt jedoch einer ganz eigenen Terminologie, einem eigenen Rechtsrahmen und einer Reihe von Compliance-Regeln. Dieser Artikel soll Ihnen einen Überblick über diesen rechtlichen Rahmen geben, damit Sie Ihr Geschäft ganz ohne Bedenken ausbauen können.

Einblick in die rechtlichen Rahmenbedingungen für „Portage Salarial“ in der Schweiz

Das Schweizer Rechtssystem verfügt über eine eigene Terminologie und eigene Vorschriften in Bezug auf flexible Arbeitsformen und die Bereitstellung von Personal. Daher ist es unerlässlich, die begrifflichen Missverständnisse im Zusammenhang mit dieser Praxis auszuräumen, um unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu handeln.

Das Fehlen von „Portage Salarial“ als Rechtsstatus nach schweizerischem Recht

Im Gegensatz zu Frankreich, wo der Begriff „Portage salarial“ genau definiert und direkt im Arbeitsgesetz verankert ist, erkennt das Schweizer Recht – insbesondere das Obligationenrecht – „Portage salarial“ nicht als Rechtsbegriff an. Wenn Sie als Selbstständiger oder ausländisches Unternehmen dieses Modell nutzen möchten, ist es wichtig zu verstehen, dass es kein Bundesgesetz mit diesem Namen gibt. Die Verwendung des Begriffs ist daher eine Fehlbezeichnung oder eine kommerzielle Kurzform, die sich an ein internationales französischsprachiges Publikum richtet. In der Schweiz unterliegt jedes Unternehmen, das anbietet, einen Selbstständigen zu beschäftigen, damit dieser einen Auftrag für einen Endkunden ausführen kann, einem klar definierten rechtlichen Rahmen, der jedoch unter einem anderen Namen geführt wird.

Rechtliche Einstufung: Personalverleih

In der Praxis und aus Sicht der Schweizer Behörden wird der Mechanismus, der dem „Portage salarial“ am nächsten kommt, rechtlich als Personalverleih oder auf Französisch als „location de services“ (manchmal auch als „Payrolling“ bezeichnet) eingestuft. Diese Tätigkeit unterliegt strengen Vorschriften des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Dienstleistungsverkehr (AVGD). Personalverleih bedeutet, dass ein Arbeitgeber (das Verleihunternehmen, also die Dachgesellschaft) die Dienste eines seiner Arbeitnehmer an ein Drittunternehmen (das Kundenunternehmen oder den Endkunden) überträgt und diesem Unternehmen für die Dauer des Einsatzes einen Teil der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis über den Arbeitnehmer überlässt. Es ist dieser Rahmen des Personalverleihs, der diese Praxis legal macht und es Agenturen und Auftragnehmern ermöglicht, in der Schweiz vollkommen transparent zusammenzuarbeiten.

Die strengen Anforderungen der LSE an Anbieter

Bevor ein Unternehmen rechtmäßig Lösungen im Bereich der Dachbeschäftigung und der Personalvermittlung anbieten darf, muss es ein äußerst strenges behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen. Der Schweizer Staat legt größten Wert darauf, die Arbeitnehmer zu schützen und das reibungslose Funktionieren des Arbeitsmarktes zu gewährleisten.

Die Verpflichtung zur Einholung einer Betriebsgenehmigung

Das Gesetz legt eindeutig fest, dass jeder, der Arbeitnehmer einstellt und diese zum Zweck der Ausführung von Arbeitsaufträgen an Kunden vermittelt, über eine amtliche Bewilligung verfügen muss. Jedes Unternehmen, das diese Tätigkeit regelmässig ausüben möchte, muss einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Kantons stellen, in dem es seinen Sitz hat. Möchte das Unternehmen zudem grenzüberschreitend tätig sein – was bei internationalen Fachkräften oder ausländischen Unternehmen häufig der Fall ist –, muss es zudem über eine zusätzliche eidgenössische Bewilligung verfügen, die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ausgestellt wird. Die Voraussetzungen sind anspruchsvoll: Das Unternehmen muss im Schweizer Handelsregister eingetragen sein, über geeignete Geschäftsräume verfügen, und seine Geschäftsführer müssen Schweizer Staatsangehörige sein oder eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung besitzen sowie einschlägige Berufserfahrung und einen ausgezeichneten Ruf nachweisen.

Finanzieller Schutz und der schriftliche Arbeitsvertrag

Die schweizerische Gesetzgebung verpflichtet Anbieter, solide Garantien zum Schutz der Löhne der Leiharbeitnehmer zu schaffen. Um ihre Lizenz zu erhalten und zu behalten, muss die Leiharbeitsfirma bei den Behörden eine finanzielle Sicherheitsleistung hinterlegen. Diese Sicherheitsleistung, die der Absicherung der Lohnansprüche der Arbeitnehmer dient, liegt je nach Umfang und Volumen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zwischen 50'000 und 150'000 CHF. Der Dienstleister ist zudem gesetzlich verpflichtet, mit dem Auftragnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Dieser Vertrag muss die Art der Arbeit, den Arbeitsort, die Arbeitszeiten, das Gehalt, Zulagen, Sozialversicherungsabzüge sowie die Leistungen im Falle von Krankheit, Ferien oder Mutterschaftsurlaub regeln. Strenge Kündigungsfristen, insbesondere in den ersten Monaten eines Einsatzes (beispielsweise zwei Tage während der ersten drei Monate), gewährleisten die Flexibilität dieses Modells.

Tarifverträge und Einhaltung der Lohnstandards

Der Schweizer Arbeitsmarkt ist zwar liberal, unterliegt jedoch einer strengen Regulierung durch die Sozialpartnerschaft, die in vielen Branchen faire Arbeitsbedingungen gewährleistet. Dachgesellschaften und Personaldienstleister müssen diese Vorschriften ausnahmslos einhalten.

Anwendung von Tarifverträgen

Wenn ein im Rahmen eines Personalverleihvertrags tätiger Auftragnehmer einen Auftrag für einen Endkunden ausführt, kann er dies nicht zu beliebigen Bedingungen tun. Artikel 20 des LSE besagt, dass, wenn das Kundenunternehmen einem Tarifvertrag unterliegt, dessen Geltungsbereich von den Behörden ausgeweitet wurde, die Verleihfirma streng verpflichtet ist, die Bestimmungen dieses Tarifvertrags in Bezug auf Gehalt und Arbeitszeiten auf den Arbeitnehmer anzuwenden. Das bedeutet, dass Mindestlöhne, ein eventuelles 13. Monatsgehalt sowie die in der Branche des Auftraggebers vorgesehenen zusätzlichen Urlaubstage bei der Lohnabrechnung des Auftragnehmers berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus gelten die in diesen Vereinbarungen vorgesehenen Beiträge zur beruflichen Weiterbildung auch für das Leiharbeitsunternehmen.

Gemeinsame und institutionelle Inspektionen

Die Einhaltung der Vorschriften ist nicht nur eine Absichtserklärung, sondern wird aktiv überwacht. Die durch erweiterte Tarifverträge eingerichteten gemeinsamen Aufsichtsgremien sind gesetzlich befugt, das Leiharbeitsunternehmen (die Dachgesellschaft) direkt zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass Löhne und Arbeitsbedingungen gewissenhaft eingehalten werden. Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes können diese Stellen Vertragsstrafen verhängen und die Kontrollkosten dem fehlbaren Unternehmen in Rechnung stellen, wobei sie gleichzeitig die kantonalen Behörden benachrichtigen. In Branchen, die nicht unter einen allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag fallen, stellen kantonale Dreiparteienkommissionen sicher, dass die Arbeitsbedingungen den lokalen Standards entsprechen, und können bei Bedarf die Vorlage von Belegen verlangen.

Die Risiken bei der Wahl eines Partners, der die Vorschriften nicht einhält

Die Zusammenarbeit mit einem Unternehmen, das vorgibt, „Portage salarial“ anzubieten, ohne über die erforderlichen Lizenzen zu verfügen oder die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, setzt alle Beteiligten – sei es den Auftragnehmer oder den Endkunden – ernsthaften rechtlichen und finanziellen Risiken aus.

Strafrechtliche Sanktionen und Geldbußen für das Unternehmen

Die Schweizer Behörden gehen kompromisslos gegen illegale private Arbeitsvermittlung und Personalverleih vor. Ein Unternehmen, das Arbeitskräfte verleiht, ohne über die erforderliche kantonale oder eidgenössische Bewilligung zu verfügen, muss mit Verwaltungs- und Strafbussen von bis zu 100'000 CHF rechnen. Und das Risiko trägt nicht allein der unrechtmässige Anbieter. Auch das Kundenunternehmen – also das Unternehmen, das einen Leiharbeitsanbieter in Anspruch nimmt, obwohl es weiß, dass dieser nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt – begeht eine Straftat und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 40'000 CHF belegt werden. Dieses Sanktionssystem soll jeden Versuch, das Arbeitsmarktrecht zu umgehen, verhindern.

Auswirkungen auf Verträge und den Sozialversicherungsschutz

Auch im zivilrechtlichen Bereich sind die Folgen einer nicht vorschriftsmäßigen Vereinbarung ebenso gravierend. Verfügt die Personalverleihfirma nicht über die entsprechende LSE-Lizenz, ist der mit dem Kundenunternehmen abgeschlossene Personalverleihvertrag rechtlich nichtig. Der Arbeitsvertrag des Auftragnehmers bleibt zwar zu dessen Gunsten bestehen, doch befindet er sich in einer äusserst prekären vertraglichen Lage. Abgesehen von der Nichtigkeit des Vertrags birgt die Zusammenarbeit mit einer nicht akkreditierten Organisation die Risiken der Schwarzarbeit, d. h. die Nichteinhaltung der Meldepflichten für Sozialversicherungen (AHV, IV, BVG) oder der Quellensteuer. Im Falle von Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit könnte der Auftragnehmer keinerlei Schutz genießen, und der Endkunde könnte mithaftbar gemacht werden.

Die Vorteile einer vorschriftsmäßigen Lohnabrechnung für Auftragnehmer und Unternehmen

Bei strikter Einhaltung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung (AVG) bietet das Personalverleihmodell, das dem Bedarf hinter der Suche nach «Portage salarial Suisse» gerecht wird, eine unübertroffene Kombination aus betrieblicher Flexibilität und Sicherheit.

Beschäftigungsstatus bei vollständiger Unabhängigkeit des Auftragnehmers

Für Freiberufler, IT-Berater, Ingenieure und Trainer ermöglicht dieses Modell, die absolute wirtschaftliche Unabhängigkeit zu bewahren und gleichzeitig vom Sicherheitsnetz der Schweizer Arbeitsverhältnisse zu profitieren. Sie akquirieren weiterhin Ihre eigenen Kunden, verhandeln Ihre Tagessätze und wählen Ihre Aufträge selbst aus. Anstatt jedoch ein Einzelunternehmen gründen, sich um die komplexe Buchhaltung kümmern und sich bei den verschiedenen Sozialversicherungskassen anmelden zu müssen, wird unser Team zu Ihrem rechtlichen Arbeitgeber. Sie unterzeichnen einen ordnungsgemässen Arbeitsvertrag nach schweizerischem Recht und erhalten eine monatliche Gehaltsabrechnung, die den steuerrechtlichen Vorschriften vollständig entspricht. Sie sind somit vollständig durch das Schweizer Sozialversicherungssystem abgesichert, einschließlich der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVS), der Arbeitslosenversicherung (AC), der zweiten Säule der beruflichen Vorsorge (BVG) sowie der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle (LAA). Diese verlässliche Struktur entlastet Sie von administrativem Aufwand und ermöglicht es Ihnen, Ihre Karriere mit Zuversicht aufzubauen.

Rechtssicherheit und Flexibilität für Endkunden

Sowohl für Schweizer als auch für ausländische Unternehmen ist der Einsatz von Leiharbeitern über eine vom SECO zugelassene Personalvermittlungslösung ein strategischer Wachstumshebel. Er ermöglicht es, hochspezialisierte Kompetenzen für bestimmte Projekte einzubinden, ohne den internen Personalbestand des Unternehmens zu erhöhen. Durch die Zusammenarbeit mit einem zuverlässigen Partner, der über alle vom Staat geforderten Lizenzen verfügt, schützt sich der Endkunde vor dem Risiko, dass ein Dienstleistungsvertrag als unbefristeter Arbeitsvertrag eingestuft wird. Der Auftraggeber leitet den Leiharbeitnehmer auf operativer Ebene, doch es ist das Leiharbeitsunternehmen, das die Rolle des rechtlichen Arbeitgebers übernimmt und alle damit verbundenen Arbeitgeberpflichten erfüllt. Die Rechnungsstellung ist transparent, die Lohnabrechnung des Leiharbeitnehmers wird ausgelagert, und das Auftraggeberunternehmen kann sich voll und ganz auf die Umsetzung seiner Projekte konzentrieren – in der Gewissheit, dass es die SECO-Vorschriften und Gesamtarbeitsverträge vollständig einhält.

Sichern Sie Ihr Unternehmen in der Schweiz mit Numeriq Payroll ab

Um sich auf dem Schweizer Markt zu etablieren, Talente einzustellen oder ein eigenes, unabhängiges Beratungsunternehmen zu gründen, sind Sorgfalt und eine gründliche Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich. Ein Personalverleihunternehmen – das in der Schweiz das rechtliche Äquivalent zu einer „Umbrella-Gesellschaft“ darstellt – ist die ideale Lösung, um Flexibilität mit der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu verbinden. Angesichts der Komplexität von Sozialabgaben, Quellensteuer und LSE-Anforderungen ist jedoch ein vertrauenswürdiger Partner unerlässlich.

Hier kommt Numeriq Payroll ins Spiel, um Ihre Geschäftsabläufe abzusichern. Als spezialisierter Schweizer Anbieter, der über die erforderlichen Betriebslizenzen (SECO-Lizenz) verfügt, garantieren wir unseren Kunden und Auftragnehmern vollständige Rechtskonformität. Wenn Sie sich für unsere Dienstleistungen entscheiden, entscheiden Sie sich für die Kompetenz eines mehrsprachigen Teams mit Sitz in der Schweiz, das über insgesamt mehr als 50 Jahre Erfahrung in den Bereichen Lohnabrechnung und Personalwesen in der Schweiz verfügt. Unser transparenter, aufklärender und entschieden menschlicher Ansatz hat uns das Vertrauen von mehr als 100 neu gewonnenen Unternehmen eingebracht und ermöglicht es uns, täglich mehr als 1.000 Auftragnehmer zu betreuen.

Wir tun mehr als nur Verwaltungsdaten zu verarbeiten: Wir kümmern uns um die Ausarbeitung Ihrer Verträge, die Anmeldung bei den Pflichtversicherungen, die Rechnungsstellung an Ihre Kunden und die Erstellung übersichtlicher Gehaltsabrechnungen – mit einer Genauigkeitsquote von 99,9 %, auf die wir stolz sind. Da wir wissen, dass Reaktionsschnelligkeit und Erreichbarkeit im Geschäftsleben unerlässlich sind, bieten wir Ihnen rund um die Uhr Support, um alle Ihre Fragen zu beantworten. Ganz gleich, ob Sie als Selbstständiger nach einer vorschriftsmäßigen Rechnungsstellungslösung suchen, als Unternehmen in Rekordzeit Personal in der Schweiz über eine EOR-Alternative einsetzen möchten oder den Unterschied zwischen einem EOR und „portage salarial“ verstehen wollen – wir laden Sie ein, sich an unser Team zu wenden. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Verwaltung vereinfachen, damit Sie sich voller Zuversicht auf die bevorstehenden Erfolge konzentrieren können.

Ein lächelnder Mann in einem marineblauen Poloshirt mit dem Numeriq Payroll-Logo steht am Ufer, im Hintergrund sind die Skyline, ein Springbrunnen und ein strahlend blauer Himmel zu sehen.
Mike Mansell

Mike Mansell ist Mitbegründer und Geschäftsführer von Numeriq Payroll. Mit 16 Jahren Erfahrung in den Bereichen Personalwesen und Lohnabrechnung kümmert er sich um Gehaltssimulationen, Arbeitsverträge sowie Fragen zu Gehaltsabrechnungen und Altersvorsorge. Es macht ihm Spaß, komplexe Vorschriften zur Lohnabrechnung in klare, praktische Lösungen umzusetzen, die sowohl Unternehmen als auch Mitarbeitern das Leben erleichtern.