Die Arbeitswelt befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel, getrieben von einem wachsenden Bedürfnis nach Flexibilität, Autonomie und Sicherheit. Viele Fachleute, Führungskräfte und Spezialisten bieten ihre Kompetenzen heute auf Mandatsbasis an, statt sich auf einen klassischen unbefristeten Arbeitsvertrag festzulegen. Angesichts der wirtschaftlichen Attraktivität der Schweiz stellen sich zahlreiche europäische Fachkräfte und ausländische Unternehmen eine berechtigte Frage zum hiesigen Markt. Auf der Suche nach Flexibilität stossen viele von ihnen auf den Begriff «portage salarial Suisse», eine häufige Suchanfrage im Internet. Dieses in Frankreich weit verbreitete Konzept bezeichnet zwar ein Dreiecksverhältnis, das einem Berater den Angestelltenstatus verschafft, es wird von den Schweizer Behörden jedoch nicht automatisch anerkannt. Der genaue rechtliche Begriff lautet in der Schweiz anders. Ist es tatsächlich zulässig, dieses Modell für Ihre Einsätze oder Ihre Rekrutierungen in der Schweiz zu nutzen? Die kurze Antwort lautet ja: Der Mechanismus existiert und ist vollkommen legal, er folgt jedoch einer eigenen Terminologie, einer eigenen Gesetzgebung und eigenen Compliance-Regeln. Dieser Artikel führt Sie durch diesen rechtlichen Rahmen, damit Sie Ihre Geschäftstätigkeit mit voller Sicherheit ausbauen können.
Den rechtlichen Rahmen des portage salarial in der Schweiz verstehen
Das Schweizer Rechtssystem verfügt über eine eigene Terminologie und eigene Vorschriften für flexible Arbeitsformen und die Überlassung von Personal. Es ist daher unerlässlich, die begrifflichen Missverständnisse rund um diese Praxis auszuräumen, um in strikter Übereinstimmung mit dem Gesetz zu handeln.
Das Fehlen des «portage salarial» als Status im Schweizer Recht
Anders als in Frankreich, wo portage salarial präzise definiert und direkt im Arbeitsgesetzbuch verankert ist, kennt das Schweizer Recht, und insbesondere das Obligationenrecht, portage salarial nicht als Rechtsbegriff. Wenn Sie Berater oder ein ausländisches Unternehmen sind und dieses Modell nutzen möchten, ist es grundlegend zu verstehen, dass kein Bundesgesetz diesen Namen trägt. Die Verwendung dieses Begriffs ist daher eine sprachliche Ungenauigkeit oder eine geschäftliche Kurzformel, die sich an ein internationales französischsprachiges Publikum richtet. In der Schweiz bewegt sich jedes Unternehmen, das anbietet, einen selbstständigen Berater anzustellen, damit dieser einen Einsatz für einen Endkunden ausführen kann, in einem klar definierten gesetzlichen Rahmen, der jedoch anders heisst.
Die rechtliche Qualifikation: der Personalverleih
In der Praxis und aus Sicht der Schweizer Behörden wird der Mechanismus, der dem portage salarial am nächsten kommt, rechtlich als Personalverleih qualifiziert, auf Französisch «location de services» (teilweise auch Payrolling genannt). Diese Tätigkeit ist im Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) streng geregelt. Personalverleih bedeutet, dass ein Arbeitgeber (der Verleiher, also das Personalverleihunternehmen) die Dienste eines seiner Arbeitnehmer einem Drittunternehmen (dem Einsatzbetrieb oder Endkunden) überlässt und diesem für die Dauer des Einsatzes einen Teil der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis über den Arbeitnehmer überträgt. Genau dieser Rahmen des Personalverleihs macht die Praxis legal und ermöglicht es Agenturen und Beratern, in der Schweiz vollständig transparent zusammenzuarbeiten.
Die strengen Anforderungen des AVG an die Anbieter
Bevor ein Unternehmen legal Lösungen für die Anstellung über eine Payroll-Gesellschaft und für den Personalverleih anbieten darf, muss es ein äusserst strenges behördliches Bewilligungsverfahren durchlaufen. Der Schweizer Staat achtet sorgfältig auf den Schutz der Arbeitnehmenden und auf das gute Funktionieren des Arbeitsmarktes.
Die Pflicht, eine Betriebsbewilligung einzuholen
Das Gesetz hält klar fest, dass jede Person, die Arbeitnehmende anstellt und sie Kunden zur Ausführung von Arbeitseinsätzen zur Verfügung stellt, eine amtliche Bewilligung benötigt. Jedes Unternehmen, das diese Tätigkeit regelmässig ausüben will, muss ein Gesuch bei der Behörde des Kantons einreichen, in dem es seinen Sitz hat. Will das Unternehmen zudem grenzüberschreitend tätig sein, was bei internationalen Fachkräften oder ausländischen Unternehmen häufig der Fall ist, benötigt es zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Die Voraussetzungen sind streng: Das Unternehmen muss im Schweizer Handelsregister eingetragen sein, über geeignete Geschäftsräume verfügen, und seine verantwortlichen Personen müssen Schweizer Staatsangehörige sein oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen sowie einschlägige Berufserfahrung und einen guten Leumund nachweisen.
Finanzielle Absicherung und schriftlicher Arbeitsvertrag
Die Schweizer Gesetzgebung verlangt von den Anbietern solide Garantien zum Schutz der Löhne der Beratenden. Um seine Bewilligung zu erhalten und zu behalten, muss der Verleiher bei den Behörden eine Kaution hinterlegen. Diese Kaution, die die Lohnansprüche der Angestellten sichert, bewegt sich je nach Umfang und Volumen der Geschäftstätigkeit zwischen CHF 50'000 und CHF 150'000. Zudem ist der Anbieter gesetzlich verpflichtet, mit dem Berater einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Dieser Vertrag muss die Art der Arbeit, den Einsatzort, die Arbeitszeiten, den Lohn, die Zulagen, die Sozialversicherungsabzüge sowie die Leistungen bei Krankheit, Ferien oder Mutterschaft festhalten. Strenge Kündigungsfristen, insbesondere in den ersten Monaten eines Einsatzes (zum Beispiel zwei Tage während der ersten drei Monate), bewahren die Flexibilität dieses Modells.
Gesamtarbeitsverträge und Einhaltung der Lohnstandards
Der Schweizer Arbeitsmarkt ist zwar liberal, wird aber durch Sozialpartnerschaften stark reguliert, die in zahlreichen Branchen faire Arbeitsbedingungen sicherstellen. Payroll-Gesellschaften und Personalverleiher müssen sich ausnahmslos daran halten.
Die Anwendung der Gesamtarbeitsverträge (GAV)
Wenn ein Berater im Rahmen eines Personalverleihs einen Einsatz für einen Endkunden leistet, kann er dies nicht zu beliebigen Bedingungen tun. Artikel 20 AVG hält fest, dass der Verleiher die Bestimmungen über Lohn und Arbeitszeit eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer anwenden muss, sofern der Einsatzbetrieb diesem GAV untersteht. Das bedeutet, dass Mindestlöhne, ein allfälliger dreizehnter Monatslohn und die in der Branche des Kunden vorgesehenen zusätzlichen Ferientage in die Lohnberechnung des Beraters einfliessen müssen. Zudem gelten die in diesen Verträgen vorgesehenen Weiterbildungsbeiträge ebenfalls für den Verleiher.
Paritätische und institutionelle Kontrollen
Compliance ist nicht bloss eine Absichtserklärung, sie wird aktiv überwacht. Die von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen eingesetzten paritätischen Kontrollorgane sind gesetzlich befugt, den Verleiher direkt zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass Löhne und Bedingungen gewissenhaft eingehalten werden. Bei einem schweren Verstoss können diese Organe Konventionalstrafen verhängen, dem fehlbaren Unternehmen die Kontrollkosten auferlegen und die kantonalen Behörden informieren. In Branchen ohne allgemeinverbindlich erklärten GAV achten kantonale tripartite Kommissionen darauf, dass die Arbeitsbedingungen den ortsüblichen Standards entsprechen, und können bei Bedarf Belege verlangen.
Die Risiken bei der Wahl eines nicht konformen Partners
Die Zusammenarbeit mit einer Organisation, die portage salarial anbietet, ohne die erforderlichen Bewilligungen zu besitzen oder die Gesetzgebung einzuhalten, setzt alle Beteiligten, sowohl den Berater als auch den Endkunden, erheblichen rechtlichen und finanziellen Gefahren aus.
Strafen und Bussen für das Unternehmen
Die Schweizer Behörden gehen kompromisslos gegen illegale private Arbeitsvermittlung und illegalen Personalverleih vor. Ein Unternehmen, das Arbeitnehmende verleiht, ohne über die erforderliche kantonale oder eidgenössische Bewilligung zu verfügen, riskiert Verwaltungs- und Strafbussen von bis zu CHF 100'000. Und das Risiko trifft nicht nur den unseriösen Anbieter. Auch der Einsatzbetrieb, also das Unternehmen, das einen Verleiher beizieht, obwohl es weiss, dass dieser die erforderliche Bewilligung nicht besitzt, begeht eine Widerhandlung und kann mit einer Busse von bis zu CHF 40'000 belegt werden. Dieses Sanktionssystem soll jeden Versuch verhindern, das Arbeitsmarktrecht zu umgehen.
Folgen für die Verträge und den Sozialversicherungsschutz
Auf zivilrechtlicher Ebene sind die Folgen einer nicht konformen Konstruktion ebenso gravierend. Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche AVG-Bewilligung, ist der mit dem Einsatzbetrieb abgeschlossene Verleihvertrag rechtlich nichtig. Der Arbeitsvertrag des Beraters bleibt demgegenüber zu dessen Gunsten bestehen, doch befindet sich dieser in einer äusserst prekären vertraglichen Lage. Über die Ungültigkeit des Vertrags hinaus öffnet die Zusammenarbeit mit einer nicht zugelassenen Organisation die Tür zu den Risiken der Schwarzarbeit, das heisst zur Missachtung der Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungen (AHV, IV, BVG) oder der Quellensteuer. Bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit könnte der Berater ohne jeden Schutz dastehen, und der Endkunde könnte solidarisch haftbar gemacht werden.
Die Vorteile eines konformen Payrollings für Berater und Unternehmen
Wird der Personalverleih unter strikter Einhaltung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung (AVG) umgesetzt, bietet dieses Modell, das dem Bedürfnis hinter der Suche nach «portage salarial Suisse» entspricht, eine einzigartige Kombination aus operativer Flexibilität und Sicherheit.
Angestelltenstatus bei voller Unabhängigkeit für den Berater
Für unabhängige Fachleute, IT-Berater, Ingenieure und Ausbildende ermöglicht dieses Modell, die volle unternehmerische Unabhängigkeit zu bewahren und gleichzeitig vom Sicherheitsnetz einer Schweizer Anstellung zu profitieren. Sie akquirieren weiterhin Ihre eigenen Kunden, verhandeln Ihre Tagessätze und wählen Ihre Einsätze. Statt ein Einzelunternehmen gründen, eine komplexe Buchhaltung führen und sich selbst bei den verschiedenen Sozialversicherungskassen anmelden zu müssen, wird unser Team Ihr rechtlicher Arbeitgeber. Sie unterzeichnen einen ordentlichen Arbeitsvertrag nach Schweizer Recht und erhalten monatlich eine Lohnabrechnung, die den steuerlichen Vorschriften vollständig entspricht. Damit sind Sie umfassend durch das Schweizer Sozialversicherungssystem gedeckt, einschliesslich Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Arbeitslosenversicherung (ALV), zweiter Säule der beruflichen Vorsorge (BVG) sowie der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle (UVG). Diese verlässliche Struktur nimmt Ihnen den administrativen Aufwand ab und lässt Sie Ihre Laufbahn mit Zuversicht aufbauen.
Rechtssicherheit und Agilität für Endkunden
Für Schweizer wie ausländische Unternehmen ist der Beizug eines Beraters über eine SECO-bewilligte Personalverleihlösung ein strategischer Wachstumshebel. So lassen sich hoch spezialisierte Kompetenzen für einzelne Projekte einbinden, ohne den internen Personalbestand zu erhöhen. Durch die Zusammenarbeit mit einem verlässlichen Partner, der sämtliche vom Staat verlangten Bewilligungen besitzt, schützt sich der Endkunde vor dem Risiko, dass ein Auftragsverhältnis in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umqualifiziert wird. Der Kunde führt den Berater auf operativer Ebene, doch es ist der Verleiher, der die Rolle des rechtlichen Arbeitgebers und sämtliche damit verbundenen Arbeitgeberpflichten übernimmt. Die Fakturierung ist transparent, die Lohnadministration des Beraters ist ausgelagert, und der Einsatzbetrieb kann sich ganz auf die Umsetzung seiner Projekte konzentrieren, in der Gewissheit, die Vorgaben des SECO und der Gesamtarbeitsverträge vollständig einzuhalten.
Sichern Sie Ihre Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit Numeriq Payroll
Wer sich auf dem Schweizer Markt etablieren, Talente rekrutieren oder eine eigene unabhängige Beratungstätigkeit aufbauen will, braucht Sorgfalt und eine genaue Kenntnis des regulatorischen Rahmens. Ein Personalverleihunternehmen, das rechtliche Äquivalent einer Umbrella Company in der Schweiz, ist die ideale Lösung, um Agilität und Compliance zu verbinden. Die Komplexität der Sozialversicherungsbeiträge, der Quellensteuer und der Anforderungen des AVG verlangt allerdings nach einem vertrauenswürdigen Partner.
Genau hier setzt Numeriq Payroll an, um Ihre Abläufe abzusichern. Als spezialisierter Schweizer Anbieter mit den erforderlichen Betriebsbewilligungen (SECO-Bewilligung) garantieren wir unseren Kunden und Beratern vollständige Compliance. Wer sich für unsere Dienstleistungen entscheidet, wählt die Expertise eines mehrsprachigen Teams mit Sitz in der Schweiz und über 50 Jahren gebündelter Erfahrung in der Schweizer Lohnadministration und im Personalwesen. Unser transparenter, erklärender und ausgesprochen menschlicher Ansatz hat uns das Vertrauen von über 100 betreuten Unternehmen eingebracht und erlaubt es uns, täglich mehr als 1000 Berater zu betreuen.
Wir beschränken uns nicht auf die Bearbeitung administrativer Daten: Wir übernehmen die Erstellung Ihrer Verträge, die Anmeldung bei den obligatorischen Versicherungen, die Fakturierung Ihrer Kunden und die Ausstellung klarer Lohnabrechnungen, mit einer Lohngenauigkeit von 99,9 %, auf die wir stolz sind. Weil wir wissen, dass Reaktionsfähigkeit und Erreichbarkeit im Geschäftsleben entscheidend sind, bieten wir Ihnen einen Support rund um die Uhr an sieben Tagen die Woche für all Ihre Fragen. Ob Sie als unabhängige Fachkraft eine konforme Fakturierungslösung suchen, als Unternehmen in Rekordzeit Personal in der Schweiz einsetzen möchten mit einer EOR-Alternative in der Schweiz, oder den Unterschied zwischen einem EOR und portage salarial verstehen wollen: Kontaktieren Sie unser Team. Vereinfachen wir gemeinsam Ihre Administration, damit Sie sich mit Zuversicht auf Ihre kommenden Erfolge konzentrieren können.




















