Die Probezeit in der Schweiz ist die Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils beurteilen können, ob das Arbeitsverhältnis ihren Erwartungen entspricht. Sie ermöglicht es dem Unternehmen zu prüfen, ob das Profil zur Stelle passt, und dem Arbeitnehmer zu bestätigen, dass die Arbeitsbedingungen seinen Vorstellungen entsprechen.
Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) legt einen genauen Rahmen fest, wie lange die Probezeit dauert, wann sie verlängert werden kann und welche Regeln in bestimmten Situationen gelten. Die Probezeit bietet mehr Flexibilität bei der Kündigung des Arbeitsvertrags, ist jedoch mit Verpflichtungen für den Arbeitgeber verbunden.
Das Verständnis dieser Regeln ist wichtig für den korrekten Umgang mit neuen Mitarbeitern, unabhängig davon, ob Sie einen Arbeitsvertrag ausarbeiten oder sich mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in der Schweiz befassen.
Wie lange dauert die Probezeit in der Schweiz?
Die Dauer der Probezeit kann nicht immer frei vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Das Gesetz sieht eine Standarddauer vor, lässt jedoch Spielraum für eine Anpassung innerhalb bestimmter Grenzen.
Für Unternehmen gilt: Wenn die vereinbarte Dauer im Arbeitsvertrag klar festgelegt wird, werden etwaige Unsicherheiten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses beseitigt.
Die gesetzliche Dauer beträgt einen Monat
Gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht gilt der erste Arbeitsmonat als Probezeit, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Standardmässig gilt also, dass für jeden, der in der Schweiz eingestellt wird, automatisch eine einmonatige Probezeit ab dem Tag des Arbeitsbeginns gilt.
In diesem Monat gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine kürzere Kündigungsfrist als die, die nach Ablauf der Probezeit gilt. Diese Regelung soll die Beendigung des Vertrags erleichtern, falls sich herausstellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht den Erwartungen beider Seiten entspricht.
In der Praxis sehen viele Arbeitsverträge eine andere Dauer als die gesetzlich vorgeschriebene vor. Es lohnt sich, vor Arbeitsantritt des Arbeitnehmers zu prüfen, was im unterzeichneten Vertrag steht.
Kann die Probezeit verlängert werden?
Die Dauer der Probezeit kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geändert werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Jede Abweichung vom gesetzlich vorgeschriebenen Monat muss schriftlich vereinbart werden. Dies gilt in beide Richtungen: Sowohl eine Verlängerung als auch eine Verkürzung der Probezeit oder deren vollständige Aufhebung bedürfen der Schriftform. Eine mündliche Vereinbarung ist unwirksam. Die schriftliche Vereinbarung kann in folgenden Dokumenten enthalten sein:
- der individuelle Arbeitsvertrag;
- ein Normalarbeitsvertrag (NAV);
- ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV).
Es geht darum, den Parteien die Möglichkeit zu geben, die Probezeit an die Anforderungen der jeweiligen Stelle anzupassen. Bei Stellen, die beispielsweise eine Einarbeitungsphase oder einen schrittweisen Aufbau von Kompetenzen erfordern, kann eine längere Probezeit gerechtfertigt sein.
Diese Freiheit ist gesetzlich begrenzt: Die Probezeit darf niemals länger als drei Monate dauern.
Ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer können sich daher auf zwei oder drei Monate einigen. Ist in einem Vertrag eine längere Frist festgelegt, ist die Klausel nicht in ihrer Gesamtheit unwirksam, und der Vertrag bleibt gültig: Die Probezeit wird lediglich auf die gesetzliche Höchstdauer von drei Monaten verkürzt.
Beachten Sie ausserdem, dass, sofern keine verlängerte Probezeit schriftlich vereinbart wurde, die gesetzliche Probezeit von einem Monat gilt.
Der Sonderfall des Lehrvertrags
Für Lehrverträge gelten eigene Regelungen zur Probezeit.
Für Lernende muss die Probezeit zwischen einem und drei Monaten betragen und ausdrücklich im Lehrvertrag festgelegt sein.
Sofern keine Dauer angegeben ist, beträgt die Probezeit automatisch drei Monate.
In bestimmten Fällen kann sie auf maximal sechs Monate verlängert werden. Für diese Verlängerung gelten folgende Voraussetzungen:
- die Zustimmung der betroffenen Parteien;
- Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde;
- ein Antrag, der vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit gestellt wird.
Diese besonderen Vorschriften spiegeln die Tatsache wider, dass die berufliche Grundbildung eine besondere Form des Arbeitsverhältnisses darstellt, bei der die Ausbildung mit der Tätigkeit im Unternehmen verbunden ist. Arbeitgeber unterliegen daher strengeren Rahmenbedingungen, wenn sie eine lernende Person einstellen.
Wie lange ist die Kündigungsfrist während der Probezeit?
Das Besondere an der Schweizer Probezeit ist, dass die Kündigungsvorschriften flexibler sind als die, die danach gelten. Während der Probezeit gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine verkürzte Kündigungsfrist, sodass beide Seiten das Arbeitsverhältnis schnell beenden können, wenn es nicht ihren Erwartungen entspricht.
Diese Flexibilität bedeutet jedoch nicht, dass der Vertrag ohne Einhaltung jeglicher Vorschriften gekündigt werden kann. Die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist muss eingehalten werden, und bestimmte Umstände, wie beispielsweise eine längere Abwesenheit, wirken sich darauf aus, wann die Probezeit tatsächlich endet.
Eine Kündigungsfrist von sieben Tagen
Während der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen kündigen.
Diese Frist ist kürzer als die Kündigungsfrist nach der Probezeit, wodurch beide Seiten das Arbeitsverhältnis schnell beenden können, falls die Eingliederung des Arbeitnehmers in das Unternehmen nicht wie geplant verläuft.
Eine Kündigung kann erfolgen durch:
- den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Anforderungen der Stelle nicht erfüllt oder das Arbeitsverhältnis nicht den Bedürfnissen des Unternehmens entspricht;
- den Arbeitnehmer, wenn die Position, die Aufgaben oder die Arbeitsbedingungen nicht seinen Erwartungen entsprechen.
Sofern im Vertrag oder in einem geltenden Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Frist von sieben Tagen während der gesamten Probezeit.
Arbeitgeber müssen diese Kündigungsfrist daher berücksichtigen, wenn eine Kündigung ansteht. Die Kündigung muss vor Ablauf der Probezeit ausgesprochen werden. Die sieben Tage selbst können jedoch über den Ablauf der Probezeit hinausgehen.
Verlängert sich die Probezeit durch eine Abwesenheit?
Die Probezeit kann verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit aus bestimmten, gesetzlich festgelegten Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.
Das gilt für:
- Krankheit;
- Unfall;
- die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die der Arbeitnehmer nicht freiwillig übernommen hat, wie beispielsweise der Militärdienst.
In diesen Fällen verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum, der der Unterbrechung entspricht.
Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise im ersten Monat zehn Tage krankheitsbedingt abwesend, verlängert sich die Probezeit um zehn Tage. Durch diese Verlängerung erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer trotz der Unterbrechung der Tätigkeit eine echte Zeit zur Beurteilung.
Dies ist für Unternehmen von Bedeutung, da eine Abwesenheit während der Probezeit den Zeitpunkt verschiebt, zu dem diese tatsächlich endet. Eine Kündigung, die in der Annahme ausgesprochen wird, dass die Probezeit bereits abgelaufen ist, könnte dann anderen Regelungen unterliegen.
Gilt der Kündigungsschutz während der Probezeit?
In der Schweiz gelten die Sperrfristen für Kündigungen zur Unzeit nur nach Ablauf der Probezeit.
Diese im Obligationenrecht festgelegten Schutzbestimmungen verhindern, dass ein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag unter bestimmten Umständen kündigt, darunter:
- Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall;
- bestimmte Zeiträume im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft.
Während der Probezeit gelten diese Bestimmungen jedoch nicht. Der Arbeitgeber kann den Vertrag auch dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls abwesend ist, sofern die siebentägige Kündigungsfrist eingehalten wird.
Die Regelung bewahrt den eigentlichen Sinn der Probezeit: Sie ermöglicht es beiden Seiten, das Arbeitsverhältnis innerhalb eines flexiblen Rahmens zu beurteilen. Sie befreit den Arbeitgeber jedoch nicht von den übrigen Vorschriften des schweizerischen Arbeitsrechts für Arbeitgeber und insbesondere nicht vom Verbot einer unrechtmässigen Kündigung aus diskriminierenden oder anderweitig rechtswidrigen Gründen.
Unterscheidet sich der Lohn in der Probezeit in der Schweiz?
Die Probezeit ändert nichts an den allgemeinen Vergütungsregelungen. Ab dem ersten Tag der Beschäftigung gelten für den Arbeitnehmer die in seinem Vertrag festgelegten Vergütungsbedingungen.
Arbeitgeber haben daher hinsichtlich der Lohnzahlung, der Sozialversicherungsbeiträge und der administrativen Abwicklung dieselben Verpflichtungen wie bei jedem anderen Arbeitnehmer.
Vom ersten Tag an gelten die üblichen Lohnregelungen
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme ist die Probezeit kein Zeitraum, in dem der Arbeitgeber den Lohn nach Belieben kürzen oder Sonderbedingungen festlegen kann.
Der Lohn muss entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsvertrags festgelegt werden. Der Arbeitnehmer hat ab dem ersten Arbeitstag Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, auch wenn sich das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit befindet.
Arbeitgeber müssen zudem ihren üblichen Verpflichtungen in folgenden Bereichen nachkommen:
- die Lohnzahlung zu den vereinbarten Terminen;
- gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungsabzüge;
- die Erstellung der Unterlagen im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung.
Die Abwicklung der Probezeit ist daher Teil des normalen Lohnabrechnungsprozesses des Unternehmens.
Die Ausnahme für Handelsreisende
Das Obligationenrecht enthält eine spezielle Regelung für Verträge mit Handelsreisenden.
In diesem speziellen Fall kann der Lohn während einer Probezeit von höchstens zwei Monaten schriftlich frei festgelegt werden.
Die Ausnahme gilt nur für Fälle, die dem rechtlichen Status eines Handelsreisenden entsprechen, und erstreckt sich nicht auf gewöhnliche Arbeitsverträge.
Für die meisten Arbeitgeber gilt daher grundsätzlich: Die Probezeit ermöglicht es Ihnen, das Arbeitsverhältnis zu beurteilen, ändert jedoch nichts an den grundlegenden Rechten des Arbeitnehmers in Bezug auf die Vergütung.
Vereinfachen Sie die Verwaltung der Probezeit mit Numeriq Payroll
Die Probezeit ist eine wichtige Phase in der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie ermöglicht es Ihnen, zu beurteilen, inwieweit die Stelle den Erwartungen aller Beteiligten entspricht, bringt aber auch einige administrative Schritte mit sich: die Ausarbeitung des Arbeitsvertrags, die Einhaltung von Fristen, die Bearbeitung von Abwesenheiten, die Lohnabrechnung und die Erfüllung der Sozialversicherungspflichten.
Für Unternehmen, insbesondere KMU und internationale Firmen, die in der Schweiz Personal einstellen, wird es schnell kompliziert, den Überblick über all das zu behalten. Ein Fehler bei der im Vertrag festgelegten Dauer, bei der Berechnung einer Frist oder bei der Abwicklung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedeutet zusätzlichen Aufwand und bindet interne Ressourcen.
Bei Numeriq Payroll unterstützen wir Unternehmen bei der Lohnabrechnung in der Schweiz und bei der Erfüllung ihrer administrativen Verpflichtungen. Unser Team hilft Ihnen dabei, Probezeiten ordnungsgemäss abzuwickeln und gleichzeitig die tägliche Personalverwaltung zu vereinfachen.
Zu unseren Leistungen gehören:
- administrative Bearbeitung von Arbeitsverträgen;
- die Überwachung von Probezeiten und der entsprechenden Fristen;
- die Übernahme von Änderungen der persönlichen Situation eines Arbeitnehmers in die Lohnabrechnung;
- die Verwaltung von Abwesenheiten und allen Faktoren, die sich auf die Vergütung auswirken;
- die Erfüllung der Meldepflichten im Bereich der Sozialversicherung und der Verwaltung.
Mit unserer Schweizer Expertise im Bereich der Lohnabrechnung unterstützen wir Unternehmen dabei, zuverlässige und vorschriftsmässige Prozesse zu gewährleisten, ohne dass sie alle administrativen Auflagen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitarbeitern selbst bewältigen müssen.
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