Wenn Sie zum ersten Mal eine Schweizer Lohnabrechnung erhalten, wirft das oft viele Fragen auf. Das Dokument ist zwar knapper gehalten als die Lohnabrechnungen einiger Nachbarländer, enthält aber dennoch zahlreiche Angaben. Vom Bruttolohn über die Sozialversicherungsbeiträge und allfällige Naturalleistungen bis zur Quellensteuer spielt jede Zeile eine Rolle bei der Berechnung Ihres Lohns.
Eine Schweizer Lohnabrechnung lesen zu können ist wichtig, um zu prüfen, ob Ihr Lohn korrekt berechnet wurde, die vorgenommenen Abzüge zu verstehen und die einzelnen Bestandteile Ihrer Vergütung zu erkennen. Ob Sie in der Schweiz angestellt sind, als Grenzgänger arbeiten oder neu auf dem Schweizer Arbeitsmarkt sind: Wer dieses Dokument versteht, überblickt seine Lohnsituation deutlich besser.
Prüfen Sie zuerst Ihren Bruttolohn
Wenn Sie Ihre Lohnabrechnung erhalten, prüfen Sie als Erstes den Bruttolohn. Diese Zeile steht zuoberst im Dokument und bildet den Ausgangspunkt für die Berechnung Ihres Lohns. Jeder Abzug kann jedoch auf einer eigenen Grundlage beruhen, etwa dem AHV-massgebenden Lohn, dem versicherten Verdienst oder dem koordinierten Lohn der beruflichen Vorsorge.
Bevor Sie sich den einzelnen Abzügen zuwenden, nehmen Sie sich die Zeit zu prüfen, ob alle Bestandteile Ihrer Vergütung korrekt berücksichtigt wurden.
Fixer Lohn und variable Vergütung
Die erste Zeile Ihrer Lohnabrechnung entspricht in der Regel Ihrem Grundlohn, wie er im Arbeitsvertrag festgehalten ist. In der Schweiz wird der Jahreslohn üblicherweise auf zwölf oder dreizehn Monatslöhne verteilt. Sieht Ihr Arbeitgeber einen 13. Monatslohn vor, kann dieser in einer einzigen Zahlung am Jahresende oder auf mehrere Termine verteilt ausgerichtet werden.
Auf Ihrer Lohnabrechnung können auch variable Lohnbestandteile erscheinen. Je nach Tätigkeit oder Firmenpolitik handelt es sich um Boni, Leistungsprämien oder Provisionen. Diese Beträge kommen zum fixen Lohn hinzu und erhöhen den Bruttolohn des betreffenden Monats.
Prüfen Sie in diesem ersten Teil Ihrer Lohnabrechnung, ob sämtliche Ihnen zustehenden Beträge tatsächlich aufgeführt sind. Steht Ihnen eine ausserordentliche Prämie, eine Provision oder ein Teil des 13. Monatslohns zu, müssen diese Bestandteile klar vor den Lohnabzügen erscheinen.
Diese Bestandteile erscheinen im Abschnitt zu den Einkünften und Zulagen. Sie unterliegen allerdings nicht alle in gleicher Weise den Sozialversicherungsbeiträgen: Namentlich die Familienzulagen sind vom AHV-massgebenden Lohn zu unterscheiden.
Familienzulagen und Naturalleistungen
Unter dem Grundlohn oder bei den zusätzlichen Lohnbestandteilen finden Sie unter Umständen weitere Zeilen, die Ihre persönliche Situation betreffen.
Beziehen Sie Familienzulagen, werden diese direkt von Ihrem Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn ausgerichtet. Für 2026 sieht das Bundesrecht eine Mindestzulage von 215 CHF pro Monat und Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr vor sowie eine Ausbildungszulage von mindestens 268 CHF pro Monat für junge Menschen zwischen 16 und 25 Jahren in Ausbildung.
Auf Ihrer Lohnabrechnung können auch bestimmte Naturalleistungen aufgeführt sein. Der häufigste Fall ist ein Geschäftswagen, der Ihnen zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. In diesem Fall verlangt das Schweizer Recht vom Arbeitgeber, diesen Vorteil auf der Lohnabrechnung zu bewerten. Der Privatanteil beträgt in der Regel 0,9 % des Kaufpreises des Fahrzeugs (ohne MWST) pro Monat, mindestens jedoch 150 CHF pro Monat, und wird in den Bruttolohn einbezogen, damit er den Sozialversicherungsbeiträgen unterliegt.
Wenn Sie sich die Zeit nehmen, diese Bestandteile vor den Abzügen zu prüfen, stellen Sie sicher, dass Ihre Bruttovergütung Ihre Situation tatsächlich widerspiegelt. Erst auf dieser Grundlage werden die auf Ihrer Lohnabrechnung ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge berechnet.
Die Sozialversicherungsbeiträge auf Ihrer Lohnabrechnung verstehen
Nachdem Sie Ihren Bruttolohn und allfällige Lohnzusätze geprüft haben, folgt in der Regel eine Reihe von Zeilen mit den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese Abzüge werden direkt vom Lohn abgezogen und finanzieren das Schweizer Sozialversicherungssystem.
Auch wenn die Bezeichnungen je nach eingesetzter Lohnsoftware leicht abweichen, lassen sich die wichtigsten Beiträge gut erkennen. Wer sie versteht, weiss, weshalb der Bruttolohn nicht dem Betrag entspricht, der schliesslich auf dem Bankkonto eintrifft.
Die Beiträge an AHV, IV und EO
Eine der ersten Zeilen, die Ihnen auf der Lohnabrechnung auffällt, ist in der Regel mit AHV/IV/EO bezeichnet. Je nach Unternehmen erscheinen diese Versicherungen zusammengefasst in einer einzigen Zeile oder einzeln aufgeführt.
Dieser Beitrag entspricht der ersten Säule der Schweizer Vorsorge, dem Fundament des Systems der sozialen Sicherheit. Er wird von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden paritätisch finanziert.
Der vom Lohn der Arbeitnehmenden abgezogene Anteil beträgt insgesamt 5,3 % des Bruttolohns, während der Arbeitgeber einen gleich hohen Beitrag leistet.
Im Einzelnen finanziert dieser Abzug:
- die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die im Alter oder für Hinterlassene ein Mindesteinkommen sichert;
- die Invalidenversicherung (IV), die Massnahmen zur beruflichen Eingliederung sowie Leistungen bei Invalidität finanziert;
- die Erwerbsersatzordnung (EO), die Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub sowie bestimmte Dienstzeiten abdeckt.
Anders als andere Abzüge auf der Lohnabrechnung wird dieser Beitrag auf dem gesamten Bruttolohn erhoben, ohne Einkommensobergrenze.
Die Arbeitslosenversicherung (ALV)
Unter der Zeile AHV/IV/EO folgt in der Regel der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV).
Dieser Abzug finanziert das Schweizer System, das Personen entschädigt, die ihre Stelle unverschuldet verlieren. Wie bei den Beiträgen der ersten Säule teilen sich Arbeitnehmende und Arbeitgebende die Finanzierung.
Der Anteil der Arbeitnehmenden beträgt 1,1 % des Bruttolohns, der Arbeitgeber leistet einen gleich hohen Beitrag.
Anders als die Beiträge an AHV, IV und EO unterliegt die Arbeitslosenversicherung einer gesetzlichen Obergrenze. Der Satz von 1,1 % gilt nur für den Lohnanteil bis zum höchstversicherten Verdienst. Übersteigt Ihre Vergütung diese Grenze, ist der überschiessende Teil von diesem Abzug befreit.
Anhand Ihrer Lohnabrechnung erkennen Sie somit ohne Weiteres die wichtigsten Beiträge, die die erste Säule der Schweizer Vorsorge und die Arbeitslosenversicherung finanzieren.
Die weiteren Abzüge auf Ihrer Lohnabrechnung erkennen
Je nach beruflicher Situation können auf Ihrer Lohnabrechnung weitere obligatorische Abzüge erscheinen. Die beiden wichtigsten betreffen die berufliche Vorsorge und die Nichtberufsunfallversicherung.
Diese Abzüge fallen nicht bei allen Arbeitnehmenden gleich aus. Ob sie erscheinen und wie hoch sie sind, hängt unter anderem von Ihrer Vergütung, Ihrem Alter und Ihrem Beschäftigungsgrad ab.
Die BVG-Beiträge an Ihre Pensionskasse
Sind Sie einer Pensionskasse angeschlossen, finden Sie auf Ihrer Lohnabrechnung in der Regel eine Zeile BVG oder Pensionskasse.
Dieser Beitrag entspricht der zweiten Säule des Schweizer Vorsorgesystems. Sie ergänzt die Leistungen der ersten Säule und baut ein Einkommen für den Ruhestand auf.
Der Anschluss an die berufliche Vorsorge ist obligatorisch für Arbeitnehmende, deren Jahreslohn die gesetzliche Eintrittsschwelle übersteigt. Der Beitrag wird auf dem koordinierten Lohn berechnet, also auf dem Lohnanteil, der für den Aufbau Ihrer beruflichen Vorsorge berücksichtigt wird.
Der abgezogene Betrag ändert sich zudem mit dem Alter der versicherten Person. Die Altersgutschriften steigen mit den Jahren an, um das Vorsorgeguthaben im Lauf der Karriere zu äufnen.
Auf Ihrer Lohnabrechnung sehen Sie nur den Anteil, der von Ihrer Vergütung abgezogen wird. Wichtig zu wissen: Ihr Arbeitgeber beteiligt sich ebenfalls an der Finanzierung Ihrer Pensionskasse und muss mindestens die Hälfte der Beiträge übernehmen. Manche Unternehmen finanzieren freiwillig einen grösseren Anteil, um ihren Mitarbeitenden eine bessere Deckung zu bieten.
Die Nichtberufsunfallversicherung (NBU)
Auf Ihrer Lohnabrechnung kann eine weitere Zeile erscheinen: die Nichtberufsunfallversicherung (NBU).
Diese Deckung gilt für Arbeitnehmende, die mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber tätig sind. Sie deckt Unfälle ausserhalb der Arbeit ab, etwa in der Freizeit, an Wochenenden oder in den Ferien.
Die Prämie wird direkt vom Lohn der Arbeitnehmenden abgezogen; ihre Höhe kann je nach Risiko der Branche variieren.
Diese Versicherung ist nicht mit der Berufsunfallversicherung (BU) zu verwechseln. Letztere deckt ausschliesslich Unfälle während der Arbeit ab und wird vollständig vom Arbeitgeber finanziert. Deshalb finden Sie dafür auf Ihrer Lohnabrechnung in der Regel keinen eigenen Abzug.
An diesem Punkt kennen Sie die wichtigsten Abzüge, die Ihren Bruttolohn schrittweise verringern. Bleibt zu verstehen, wie diese Abzüge, zu denen die Quellensteuer hinzukommen kann, den Nettolohn ergeben, der tatsächlich auf Ihr Bankkonto überwiesen wird.
Wie kommt man vom Bruttolohn zum Nettolohn?
Nach den verschiedenen Sozialversicherungsbeiträgen und obligatorischen Abzügen weist Ihre Lohnabrechnung schliesslich den Betrag aus, der tatsächlich auf Ihr Bankkonto überwiesen wird: den Nettolohn.
Der Nettolohn entspricht dem Bruttolohn abzüglich der Abzüge, die auf Ihre Situation zutreffen. Dazu zählen die Beiträge an AHV/IV/EO, die Arbeitslosenversicherung, die berufliche Vorsorge (BVG), die Nichtberufsunfallversicherung und in bestimmten Fällen die Quellensteuer.
Dieser letzte Abzug betrifft vor allem bestimmte ausländische Arbeitnehmende und Grenzgänger. Es lohnt sich daher, seine Funktionsweise zu verstehen, um den letzten Teil Ihrer Lohnabrechnung richtig zu lesen.
Die Quellensteuer
Erscheint auf Ihrer Lohnabrechnung eine Zeile «Quellensteuer», zieht Ihr Arbeitgeber die Steuer direkt von Ihrer Vergütung ab, bevor er Ihnen den Nettolohn auszahlt.
In der Schweiz betrifft dieses System insbesondere ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Je nach Situation und anwendbarem Abkommen können auch Grenzgänger betroffen sein.
Der Arbeitgeber übernimmt dabei die Rolle einer Mittelsperson: Er berechnet den vom Lohn abzuziehenden Betrag und überweist ihn anschliessend der zuständigen Steuerverwaltung.
Die Höhe der Quellensteuer hängt in erster Linie von den kantonalen Tarifen und von der persönlichen Situation der arbeitnehmenden Person ab. Berücksichtigt werden unter anderem Zivilstand, Familiensituation und die Anzahl Erwerbseinkommen im Haushalt.
Die Tarife unterscheiden sich somit je nach Profil der steuerpflichtigen Person. Es gibt eigene Tarife für die verschiedenen Situationen, etwa für eine alleinstehende Person, ein Ehepaar mit einem Erwerbseinkommen, ein Paar mit zwei Erwerbseinkommen oder eine Einelternfamilie.
Sind Sie von diesem Abzug betroffen, ist es völlig normal, dass zwei Personen mit demselben Bruttolohn je nach persönlicher Situation einen unterschiedlichen Nettolohn erhalten.
Gut zu wissen: Zu Beginn des Jahres (in der Regel Ende Januar oder Ende Februar) muss der Arbeitgeber der arbeitnehmenden Person den Schweizer Lohnausweis aushändigen, ein offizielles und obligatorisches Dokument. In mehreren Kantonen, darunter Waadt, Bern, Freiburg, Neuenburg und Wallis, muss der Arbeitgeber zudem ein Exemplar direkt der kantonalen Steuerverwaltung zustellen. Dieses Dokument fasst sämtliche Einkünfte, Naturalleistungen und Sozialversicherungsbeiträge des Vorjahres zusammen und dient als Hauptgrundlage für die Berechnung der Einkommenssteuer.
Der Nettolohn und die Besonderheit der Schweizer Krankenversicherung
Sind alle Abzüge vorgenommen, entspricht der verbleibende Betrag dem Nettolohn. Diese Summe wird schliesslich auf Ihr Bankkonto überwiesen.
Eine Besonderheit des Schweizer Systems überrascht Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger allerdings häufig: Die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) erscheint nicht auf der Lohnabrechnung.
Anders als in manchen ausländischen Systemen, wo die Krankenversicherung direkt vom Arbeitgeber abgezogen wird, bezahlen Arbeitnehmende in der Schweiz ihre Prämien selbst an ihre Krankenkasse. Jede Person wählt ihren Versicherer und entrichtet die Prämien direkt.
Der auf Ihrer Lohnabrechnung ausgewiesene Nettolohn entspricht somit dem vom Arbeitgeber ausbezahlten Betrag, berücksichtigt aber Ihre persönliche Krankenkassenprämie nicht.
Die Schweizer Lohnabrechnung: das Wichtigste in Kürze
Auch wenn die Schweizer Lohnabrechnung in der Regel knapp gehalten ist, lohnt es sich, die wichtigsten Angaben zu prüfen. Wer sie aufmerksam liest, stellt sicher, dass die Vergütung dem Arbeitsvertrag entspricht und die vorgenommenen Abzüge zur eigenen Situation passen.
Das sind die wichtigsten Punkte, die Sie beim Erhalt Ihrer Lohnabrechnung kontrollieren sollten.
Ihr Bruttolohn
Prüfen Sie stets zuerst den Bruttolohn. Er muss der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütung entsprechen.
Kontrollieren Sie ebenfalls, ob allfällige variable Bestandteile korrekt erfasst sind:
- Boni;
- Prämien;
- Provisionen;
- 13. Monatsgehalt;
- Familienzulagen;
- Naturalleistungen.
Diese Bestandteile können den Bruttobetrag verändern, auf dem die verschiedenen Beiträge berechnet werden.
Die Sozialversicherungsbeiträge
Kontrollieren Sie anschliessend die wichtigsten Abzüge auf Ihrer Lohnabrechnung.
Sie sollten insbesondere die Beiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen finden:
- AHV/IV/EO;
- Arbeitslosenversicherung (ALV);
- berufliche Vorsorge (BVG), sofern Sie angeschlossen sind;
- Nichtberufsunfallversicherung (NBU) je nach Beschäftigungsgrad.
Diese Abzüge müssen Ihrer persönlichen und beruflichen Situation entsprechen.
Die Quellensteuer
Unterliegen Sie der Quellensteuer, prüfen Sie, ob der vorgenommene Abzug Ihrer Situation entspricht.
Der angewandte Tarif hängt unter anderem von Ihrem Arbeitskanton und Ihrer Familiensituation ab. Eine persönliche Veränderung, etwa beim Zivilstand oder in der Familiensituation, kann die Berechnung dieses Abzugs beeinflussen.
Der ausbezahlte Nettolohn
Vergleichen Sie schliesslich den auf der Lohnabrechnung ausgewiesenen Nettolohn mit dem Betrag, der tatsächlich auf Ihrem Bankkonto eingegangen ist.
Denken Sie zudem daran, dass die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) nicht auf Ihrer Schweizer Lohnabrechnung erscheint. Diese Ausgabe bleibt zu Ihren Lasten und wird direkt Ihrem Versicherer bezahlt.
Wer sich angewöhnt, diese Punkte jeden Monat zu prüfen, behält den Überblick über seine Vergütung und erkennt Unstimmigkeiten rasch.
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