Personalberater, der einem Mitarbeiter ein Sozialversicherungsdokument überreicht
12
August 2026
Berater

Die Verwaltung der Sozialversicherungsbeiträge gehört zu den zentralen Pflichten jedes Arbeitgebers in der Schweiz. Bei jeder Lohnzahlung muss das Unternehmen die verschiedenen Beiträge abziehen und weiterleiten, mit denen die obligatorischen Sozialversicherungen finanziert werden. Diese Beiträge gewährleisten den Arbeitnehmenden finanziellen Schutz während des gesamten Erwerbslebens sowie in besonderen Situationen wie Pensionierung, Invalidität, Geburt eines Kindes oder unfreiwilligem Stellenverlust.

Ob Sie ein Schweizer KMU führen, ein ausländisches Unternehmen sind, das Personal in der Schweiz anstellt, ein Personalvermittlungsunternehmen betreiben oder eine Employer-of-Record-Lösung (EOR) nutzen: Es ist zentral, die Funktionsweise der AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge zu verstehen. Ihre Berechnung, Abrechnung und Zahlung folgt genauen Regeln, und diese korrekt anzuwenden gehört zu einer gesetzeskonformen Lohnabrechnung in der Schweiz.

Was sind AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge?

Die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge sind die wichtigsten Sozialabgaben, die in der Schweiz vom Lohn abgezogen werden. Sie finanzieren einen wesentlichen Teil des Schweizer Sozialschutzsystems und decken insbesondere die Risiken Alter, Invalidität, vorübergehender Erwerbsausfall und Arbeitslosigkeit ab.

Die AHV-, IV- und EO-Beiträge gehören zur ersten Säule und werden paritätisch zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden aufgeteilt. Die Arbeitslosenversicherung (ALV) wird ebenfalls paritätisch finanziert, folgt aber eigenen Berechnungsregeln.

In der Praxis zieht der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil direkt vom Bruttolohn ab und überweist ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil an die Ausgleichskasse. Dieser Mechanismus finanziert die obligatorischen Sozialversicherungen gemeinsam und gewährleistet allen versicherten Personen Schutz.

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet die Grundlage der Schweizer Vorsorge. Ihr Hauptzweck ist es, Personen, die das Rentenalter erreichen, ein Einkommen zu sichern, damit sie ihren Grundbedarf decken können.

Sie schützt zudem die Angehörigen der versicherten Person im Todesfall durch Renten, die insbesondere an den überlebenden Ehegatten oder an Waisen ausgerichtet werden.

Die Finanzierung der AHV beruht auf der Solidarität zwischen den Generationen: Die Beiträge der heutigen Erwerbstätigen finanzieren die Leistungen der heutigen Rentenbeziehenden.

Im Jahr 2026 liegt die vollständige Einzelrente zwischen CHF 1'260 und CHF 2'520 pro Monat. Diese Beträge setzen eine vollständige Beitragsdauer von 44 Jahren voraus; Beitragslücken führen zu einer Teilrente unterhalb des Mindestbetrags. Bei Ehepaaren darf die Summe der beiden Einzelrenten CHF 3'780 pro Monat nicht übersteigen. Seit 2026 erhalten Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Altersrente zusätzlich eine 13. Rente, die im Dezember ausgerichtet wird. IV-Renten werden weiterhin zwölfmal jährlich ausgerichtet.

Die Invalidenversicherung (IV)

Die Invalidenversicherung (IV) greift, wenn die Arbeitsfähigkeit einer Person infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder eines Geburtsgebrechens dauerhaft eingeschränkt ist.

Ihr vorrangiges Ziel ist es, Menschen im Erwerbsleben zu halten oder dorthin zurückzuführen. Sie finanziert Massnahmen der beruflichen Eingliederung, Ausbildungen und Anpassungen des Arbeitsplatzes, damit die Eingliederung Vorrang vor der Entschädigung hat.

Ermöglichen diese Massnahmen keine dauerhafte Rückkehr ins Erwerbsleben, kann die IV eine Invalidenrente zusprechen. Im Jahr 2026 entsprechen die Mindest- und Höchstbeträge denjenigen der AHV, also CHF 1'260 bis CHF 2'520 pro Monat.

Die Erwerbsersatzordnung (EO)

Die Erwerbsersatzordnung (EO) gleicht Einkommensausfälle vorübergehend aus, wenn bestimmte Situationen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter an der Erwerbstätigkeit hindern.

Ursprünglich für Personen im Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gedacht, deckt sie heute auch den Mutterschaftsurlaub, die Entschädigung an den anderen Elternteil nach einer Geburt, den Adoptionsurlaub sowie bestimmte Urlaube zur Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes ab.

Die EO spielt damit eine zentrale Rolle bei der Sicherung des Einkommens während dieser gesetzlich vorgesehenen Unterbrüche.

Die Arbeitslosenversicherung (ALV)

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ergänzt den Schutz der ersten Säule, indem sie Arbeitnehmende finanziell unterstützt, die unfreiwillig ihre Stelle verlieren.

Sie deckt zudem bestimmte besondere Situationen ab, etwa Kurzarbeit, wetterbedingte Arbeitsausfälle in einzelnen Branchen oder die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Über die Ausrichtung von Taggeldern hinaus finanziert die ALV auch verschiedene Massnahmen zur Wiedereingliederung, darunter Weiterbildungen, Umschulungsprogramme und weitere Angebote der öffentlichen Arbeitsvermittlung.

Wie werden die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge berechnet?

Die Berechnung der Schweizer Sozialversicherungsbeiträge stützt sich auf zwei wesentliche Elemente: die gesetzlich festgelegten Sätze und den Lohn, der als Berechnungsgrundlage dient. Das Grundprinzip ist einfach (ein Prozentsatz wird auf den beitragspflichtigen Lohn angewendet), doch die administrative Praxis verlangt Sorgfalt. Einige Beiträge werden auf dem gesamten massgebenden Einkommen erhoben, andere sind durch eine gesetzliche Obergrenze begrenzt. Die Regeln klar zu unterscheiden ist daher für eine gesetzeskonforme Lohnabrechnung unerlässlich.

Wie hoch sind die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beitragssätze?

Die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge werden nach Sätzen berechnet, die auf Bundesebene festgelegt sind. Für Arbeitnehmende beruhen sie auf paritätischer Finanzierung: Arbeitgeber und Mitarbeitende tragen je einen Teil der geschuldeten Beiträge.

Die im Jahr 2026 geltenden Sätze lauten wie folgt:

Versicherung Gesamtsatz Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) 8.7% 4.35% 4.35%
IV (Invalidenversicherung) 1.4% 0.7% 0.7%
EO (Erwerbsersatzordnung) 0.5% 0.25% 0.25%
ALV (Arbeitslosenversicherung) 2.2% 1.1% 1.1%

Die AHV-, IV- und EO-Beiträge werden auf der Lohnabrechnung in der Regel in einer einzigen Zeile zusammengefasst. Ihr Gesamtsatz beträgt 10,6 % und wird paritätisch aufgeteilt, sodass jede Seite 5,3 % des massgebenden Lohns trägt.

Die Arbeitslosenversicherung folgt demselben paritätischen Prinzip mit einem Gesamtbeitrag von 2,2 %, also 1,1 % zulasten der Mitarbeitenden und 1,1 % zulasten des Unternehmens, innerhalb der gesetzlich festgelegten Obergrenze.

Für den Arbeitgeber sind diese Sätze ein wesentlicher Bestandteil der gesamten Beschäftigungskosten. Ihre korrekte Anwendung macht die Lohnabrechnungen zuverlässig und verhindert spätere Korrekturen mit den Ausgleichskassen.

Weshalb unterscheiden sich die Regeln zwischen AHV, IV, EO und ALV?

Obwohl die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge in der täglichen Lohnabrechnung gemeinsam erscheinen, beruhen sie nicht auf genau denselben Berechnungsregeln.

Der wesentliche Unterschied besteht darin, ob eine Beitragsobergrenze gilt oder nicht.

AHV, IV und EO: Beiträge ohne Obergrenze

Die AHV-, IV- und EO-Beiträge werden auf dem gesamten massgebenden Lohn berechnet. Es ist kein Höchstlohn vorgesehen, der die Berechnungsgrundlage begrenzen würde.

Das bedeutet, dass der Gesamtsatz von 10,6 % auf das gesamte beitragspflichtige Einkommen angewendet wird, unabhängig von der Lohnhöhe der Mitarbeitenden.

So zahlen etwa eine Angestellte mit einem Jahreslohn von CHF 80'000 und eine Führungskraft mit CHF 250'000 beide AHV-, IV- und EO-Beiträge auf ihrem gesamten massgebenden Lohn.

Diese fehlende Obergrenze entspricht dem Solidaritätsprinzip der ersten Säule: Alle zahlen entsprechend ihrem Einkommen ein, während die Leistungen durch gesetzlich festgelegte Höchstbeträge begrenzt bleiben.

ALV: ein durch eine Lohnobergrenze begrenzter Beitrag

Die Arbeitslosenversicherung folgt einer anderen Logik. Der Beitrag von 2,2 % wird nur bis zum vom Bund festgelegten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes erhoben.

Im Jahr 2026 liegt diese Obergrenze bei CHF 148'200 pro Jahr, also CHF 12'350 pro Monat.

Konkret zahlen Mitarbeitende mit einem Monatslohn unterhalb dieser Grenze Beiträge auf ihrem gesamten Lohn.

Verdient eine angestellte Person hingegen CHF 16'000 pro Monat, werden für die ALV-Berechnung nur die ersten CHF 12'350 berücksichtigt. Der darüber liegende Lohnanteil unterliegt diesem Beitrag nicht.

Wegen dieser unterschiedlichen Behandlung müssen die Sozialabgaben Versicherung für Versicherung berechnet werden und nicht durch Anwendung eines einzigen Gesamtsatzes auf den gesamten Lohn.

Auf welchem Lohn werden die Beiträge berechnet?

Die Anwendung der Schweizer Sozialversicherungssätze setzt zunächst voraus, dass die Grundlage bestimmt wird, auf die sie sich beziehen. In der Schweiz wird diese Grundlage als massgebender Lohn bezeichnet.

Er umfasst sämtliche Lohnbestandteile, die als Gegenleistung für die geleistete Arbeit gelten. Der Begriff geht über den festen Monatslohn hinaus und muss bei der Lohnabrechnung genau geprüft werden.

Was zum massgebenden Lohn gehört

Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere:

  • der monatliche Grundlohn;
  • der 13. Monatslohn;
  • leistungsabhängige Prämien und Boni;
  • Provisionen;
  • Gratifikationen;
  • Entschädigungen für nicht bezogene Ferien;
  • bestimmte Zulagen und Leistungen, die vom Arbeitgeber gewährt werden.

Sachleistungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie für den Arbeitnehmer einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.

Ein typisches Beispiel hierfür ist ein privat genutzter Dienstwagen. Wenn das Unternehmen einem Mitarbeiter ein Fahrzeug zur Verfügung stellt und die damit verbundenen Kosten übernimmt, gilt die private Nutzung als Bestandteil der Vergütung, der sozialversicherungspflichtig ist.

Bei einem Dienstwagen wird der private Anteil in der Regel pauschal mit 0,9 % des Kaufpreises des Fahrzeugs (ohne Mehrwertsteuer) pro Monat angesetzt, mindestens jedoch mit 150 CHF pro Monat, sofern sich aus dieser Berechnung ein niedrigerer Betrag ergibt. Dieser Wert wird dem massgebenden Lohn für die Beitragsberechnung hinzugerechnet.

Daher ist es unerlässlich, jedes beitragspflichtige Element korrekt zu ermitteln. Eine Auslassung kann zu berichtigten Sozialversicherungsmeldungen und finanziellen Anpassungen bei den zuständigen Stellen führen.

Freibeträge und besondere Situationen

Das Schweizer Recht sieht zudem bestimmte Freibeträge vor, damit die Beitragspflicht bestimmten Situationen gerecht wird.

Ein Jahreseinkommen von höchstens CHF 2'500 pro Arbeitgeber gilt beispielsweise als geringfügiger Lohn. Dabei handelt es sich nicht um eine Befreiung: Beiträge auf solchen Löhnen werden nur erhoben, wenn die angestellte Person dies verlangt, wozu sie berechtigt ist. Die Regel kennt zudem Ausnahmen, bei denen Beiträge ab dem ersten Franken geschuldet sind: in Privathaushalten sowie in einer Reihe von Kultur- und Medienbranchen. Diese Liste wurde am 1. Januar 2026 erweitert, um Chöre, Designunternehmen, Museen sowie elektronische und gedruckte Medien, neben den bereits erfassten Bereichen wie Tanz, Theater, Orchester, Radio und Fernsehen.

Für Personen, die nach Erreichen des Referenzrentenalters weiterarbeiten, gelten zudem besondere Regelungen.

Im Jahr 2026 profitieren die betroffenen Arbeitnehmer von einem Freibetrag von 1’400 CHF pro Monat bzw. 16’800 CHF pro Jahr. AHV-, IV- und EO-Beiträge werden dann nur auf den Teil des Lohns abgezogen, der über dieser Grenze liegt. Die Arbeitnehmer können jedoch auf diesen Freibetrag verzichten und Beiträge auf ihr gesamtes Einkommen leisten. Beiträge, die nach dem Referenzalter gezahlt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Neuberechnung der Rente berücksichtigt werden.

Diese berufstätigen Rentner unterliegen zudem nicht mehr der Arbeitslosenversicherung, was sich auf die von ihrem Entgelt abgezogenen Sozialabgaben auswirkt.

Welche Regeln gelten für Ihren Status?

Die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge gelten nicht für alle Versicherten gleich. Arbeitnehmende unterstehen der allgemeinen Ordnung, während für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige besondere Regeln gelten. Diese Unterschiede zu verstehen ist zentral, um Fehler bei der Abrechnung oder Berechnung der Beiträge zu vermeiden.

Arbeitnehmende

Bei Arbeitnehmenden berechnet der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des massgebenden Lohns, zieht den Arbeitnehmeranteil direkt vom Lohn ab und überweist den gesamten geschuldeten Betrag an die zuständige Ausgleichskasse.

Diese Verantwortung geht über die Lohnberechnung hinaus. Das Unternehmen muss zudem die Zahlungsfristen einhalten, die Jahresabrechnungen erstellen und eine Dokumentation führen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Für Unternehmen, die regelmässig anstellen, insbesondere im internationalen Umfeld, ist die richtige Qualifikation des Status jeder mitarbeitenden Person ebenso wesentlich. Wer nach Schweizer Recht als arbeitnehmend gilt, muss der entsprechenden Ordnung angeschlossen und durch die obligatorischen Sozialversicherungen gedeckt sein.

Selbstständigerwerbende

Selbstständigerwerbende unterstehen einer anderen Ordnung, da sie keinen Arbeitgeber haben, der sich an der Finanzierung ihrer Sozialversicherung beteiligt.

Sie zahlen ihre AHV-, IV- und EO-Beiträge vollständig selbst an ihre Ausgleichskasse.

Im Jahr 2026 beträgt der Höchstsatz 10,0 % der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die sich wie folgt zusammensetzen:

  • 8,1 % für die AHV;
  • 1,4 % für die IV;
  • 0,5 % für die EO.

Dieser volle Satz gilt, sobald das Jahreseinkommen CHF 60'500 erreicht.

Um Selbstständigerwerbende mit bescheideneren Einkommen zu unterstützen, sieht das Gesetz eine sinkende Beitragsskala vor. Liegt das Jahreseinkommen zwischen CHF 10'100 und CHF 60'500, sinkt der Satz schrittweise bis auf mindestens 5,371 %.

Bei einem Jahreseinkommen unter 10'100 CHF ist weiterhin ein pauschaler Mindestbeitrag von 530 CHF zu entrichten.

Im Gegensatz zu Arbeitnehmenden zahlen Selbstständigerwerbende keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Sie erhalten daher bei einer Aufgabe der Tätigkeit keine Leistungen aus dieser Versicherung.

Diese Unterscheidung ist wichtig, insbesondere bei den Sozialversicherungsbeiträgen von Freelancern und Beratern, die zwischen der Selbstständigkeit und einer Employer-of-Record-Lösung (EOR) abwägen. Die Wahl des Status hat direkte Folgen für den Sozialversicherungsschutz und für die administrativen Pflichten.

Nichterwerbstätige Personen

Das Schweizer System beruht auf einem Solidaritätsprinzip, an dem sich auch Personen ohne Erwerbstätigkeit beteiligen.

Studierende über 20 Jahre, Personen, die vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, sowie bestimmte nicht erwerbstätige Ehepartner müssen daher Beiträge an die AHV, die IV und die EO leisten.

Ihr Beitrag wird nicht auf einem Lohn, sondern auf ihrer Vermögenslage berechnet. Die Ausgleichskassen berücksichtigen das Reinvermögen sowie allfällige Renteneinkünfte, um den geschuldeten Betrag zu bestimmen.

Im Jahr 2026 liegen diese Beiträge zwischen CHF 530 und CHF 26'500 pro Jahr.

Das Gesetz sieht jedoch eine wichtige Ausnahme vor: Ist eine verheiratete Person oder eine Person in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht erwerbstätig, gilt ihre Beitragspflicht als erfüllt, wenn ihr erwerbstätiger Ehepartner mindestens das Doppelte des jährlichen Mindestbeitrags zahlt.

Wie melden Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz?

Die Anwendung der richtigen Beitragssätze ist nur ein Teil der Sozialversicherungspflichten eines Unternehmens. Arbeitgeber müssen zudem verschiedene administrative Formalitäten erledigen, um ihre Arbeitnehmer korrekt anzumelden und die Beiträge an die zuständigen Stellen abzuführen.

Anschluss an eine Ausgleichskasse

Jedes Unternehmen mit einer Betriebsstätte in der Schweiz oder mit Personal auf Schweizer Gebiet muss einer AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sein.

Je nach Situation kann es sich um eine kantonale Ausgleichskasse oder um eine Verbandsausgleichskasse handeln.

Diese Kasse ist der zentrale Ansprechpartner des Arbeitgebers für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Beiträgen zur AHV, IV, EO und ALV.

Verfügt eine neu angestellte Person noch nicht über eine AHV-Nummer, muss der Arbeitgeber die nötigen Schritte bei der Kasse einleiten, damit sie offiziell im Schweizer Sozialversicherungssystem erfasst wird.

Eine korrekte Zuordnung bereits zum Zeitpunkt der Einstellung erleichtert alle nachfolgenden Abrechnungsvorgänge und verringert das Risiko späterer Anpassungen.

Abrechnung und Zahlung der Beiträge

In den meisten Unternehmen werden die Sozialversicherungsbeiträge in Raten über das ganze Jahr verteilt gezahlt.

Die Häufigkeit hängt von der Höhe der Lohnsumme ab: Bei einer jährlichen Lohnsumme von bis zu 200'000 CHF werden die Beiträge vierteljährlich gezahlt, bei einer höheren Lohnsumme monatlich. Dies ist gesetzlich festgelegt und unterliegt nicht der Entscheidung des Arbeitgebers.

Zum Jahresende werden die bereits gezahlten Raten in einer Jahresabrechnung so angepasst, dass sie mit der tatsächlich ausgezahlten Vergütung übereinstimmen.

Der Arbeitgeber händigt jeder mitarbeitenden Person zudem einen Lohnausweis mit den für die Steuererklärung nötigen Angaben aus.

Für bestimmte Tätigkeiten in sehr kleinem Umfang, insbesondere für bestimmte Tätigkeiten im häuslichen Bereich, sieht das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vor.

Dadurch können Beiträge und Quellensteuer in einer einzigen jährlichen Erklärung zusammengefasst werden, vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Vergütungshöchstgrenzen.

Unabhängig davon, welches Verfahren zur Anwendung kommt, ist die Qualität der Lohndaten nach wie vor von entscheidender Bedeutung. Eine unvollständige Meldung oder falsche Beträge können zu Prüfungen, Nachzahlungen oder administrativen Korrekturen führen, die mitunter kostspielig sind.

Vereinfachen Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge mit Numeriq Payroll

Die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge korrekt zu berechnen bedeutet mehr, als Prozentsätze auf einen Lohn anzuwenden. Es gilt ebenso, den massgebenden Lohn zu bestimmen, die gesetzlichen Freibeträge zu berücksichtigen, die Obergrenze der Arbeitslosenversicherung anzuwenden, die unterschiedlichen Status Ihrer Mitarbeitenden zu handhaben und die Anforderungen der Ausgleichskassen zu erfüllen.

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Bei Numeriq Payroll begleiten wir Schweizer und internationale Unternehmen bei der Auslagerung ihrer Lohnadministration und helfen Ihnen, die Lohnabrechnung im Einklang mit den geltenden eidgenössischen und kantonalen Anforderungen zu halten.

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Alexandra Ghidina

Alexandra Ghidina ist Mitbegründerin und Leiterin der Personalverwaltung bei Numeriq Payroll. Mit ihrer umfassenden Erfahrung in den Bereichen Lohnabrechnung und Personalbeschaffung in der Schweiz betreut Alexandra die Personalverwaltung hinter jedem vom Unternehmen verwalteten Arbeitsverhältnis – von den Verträgen bis hin zu den Formalitäten im Bereich der Sozialversicherung. Alexandra, die für ihre Geduld und ihr Einfühlungsvermögen bekannt ist, sorgt dafür, dass hinter dem Papierkram immer ein Mensch steht und nicht nur ein Prozess.